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Schadenwiedergutmachung im Rahmen der Bewährungsauflage kann als Werbungskosten bei der Steuer abgezogen werden

Schadenwiedergutmachung im Rahmen der Bewährungsauflage kann als Werbungskosten bei der Steuer abgezogen werden
Jürgen Möthrath

Schadenwiedergutmachung im Rahmen der Bewährungsauflage kann als Werbungskosten bei der Steuer abgezogen werden

Aufsatz, Deutsch, Eine Seite, McAdvo

Autor: Jürgen Möthrath

Erscheinungsdatum: 17.04.2009


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McAdvo

Preis: Kostenlos

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Bewährungsauflagen oder Geldauflagen im Rahmen des § 153a StPO, die zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens gezahlt werden, können als Werbungskosten abgezogen werden. Der Aufsatz stellt zugleich eine Besprechung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.01.2009 (BFH, Urt. vom 15.01.2009 – AZ: VI R 37/06) dar.