Schlecker – Wie geht es nach der Insolvenz weiter?
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Schlecker – Wie geht es nach der Insolvenz weiter?

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Autor: Peter Groll

Erscheinungsdatum: 31.01.2012

Quelle: Newsletter Nr. 40


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For you, vor Ort – vorbei! Mit diesem umge-dichteten Werbeslogan kommentierte eine Ta-geszeitung die spektakuläre Insolvenz der Dro-geriemarktkette Schlecker. Über 30.000 Ar-beitsplätze sind betroffen, inzwischen musste auch die Tochtergesellschaft IhrPlatz Insolvenz beantragen.

Welche konkreten Auswirkungen ergeben sich in einem solchen Fall für die Mitarbeiter?

Schlecker ist in die sogenannte Planinsolvenz gegangen. Ziel ist also vorrangig die Erhaltung des Unternehmens und damit der Arbeitsplätze. Die Gläubiger müssen dem zustimmen und es wird ein Insolvenzplan erstellt.

Ihr Gehalt bekommen die Mitarbeiter als sog. Insolvenzgeld nun zunächst von der Agentur für Arbeit. Insolvenzgeld wird für die letzten 3 Mo-nate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens be-zahlt. Spätestens am 01.04.2012 wird das Insol-venzgericht daher das offizielle Insolvenzverfah-ren eröffnen.

Bei Lohnrückständen sollte man erst einmal nicht von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Wer einfach die Koffer packt und geht, riskiert die fristlose Kündigung.

Grundsätzlich besteht ein Lohnanspruch auch in der Insolvenz solange, bis dem Arbeitnehmer ordnungsgemäß gekündigt wurde, dies gilt auch im Falle einer Freistellung. Der Lohnanspruch ist aber nicht mehr gegen den bisherigen Arbeitge-ber sondern gegen den Insolvenzverwalter ge-richtet. Ob es aber angesichts der wirtschaftli-chen Lage des Unternehmens auch noch zur Auszahlung kommt, das ist wiederum fraglich und im Einzelfall zu prüfen, insbesondere weil Fristen zu beachten sind.

Die Arbeitsverhältnisse bestehen zunächst wei-ter. Da sich nicht alle Filialen halten lassen, wer-den betriebsbedingte Kündigungen folgen. Aller-dings lässt der Eintritt der Insolvenz noch nicht automatisch eine Kündigung zu. Jede Kündigung muss sich am Kündigungsschutzgesetz messen lassen und kann vor Gericht angegriffen werden.

Mitarbeiter sollten bei einer Eigenkündigung folgende Umstände bedenken: eine fristlose Kündigung kommt nach vorheriger Abmahnung des Arbeitgebers erst ab ca. zwei rückständigen Monatsgehältern in Betracht. Da die Arbeits-agentur mit Insolvenzgeld einspringt, kommt eine fristlose Kündigung häufig sowieso nicht in Frage. Unter Einhaltung einer maximalen Frist von drei Monaten besteht aber die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung.

Wenn der Plan von Schlecker aufgeht, wird das Unternehmen in abgespeckter Form weiter existieren und wieder konkurrenzfähig. Sollten einzelne Unternehmensteile von externen Inte-ressenten übernommen werden, so ist ein Be-triebsübergang möglich. Die Betriebszugehörig-keit und der daraus resultierende Kündigungs-schutz bleiben in diesem Fall bestehen.

Vor verfrühten Reaktionen sollte sich jeder einzelne auf Basis der aktuellen Informationslage anwaltlichen Rat einholen.

Peter Groll

DE, Frankfurt am Main

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