
Mit seiner Entscheidung im Fall „weideglueck.de“ hat das OLG Frankfurt a.M. (MMR 2000, 424 f.) als erstes Gericht die Generalklausel des § 826 BGB im Rechtsstreit um eine Internetdomain nutzbar gemacht. Hier wie auch in nachfolgenden Entscheidungen, die einen Löschungsanspruch auf § 826 BGB stützten, existierte das durch die Domain tangierte Kennzeichen schon vor deren Registrierung. Darin unterschied sich der vom LG Düsseldorf im Fall „literaturen.de“ (Urteil 6.7.2001 – 38 O 18/01) beurteilte Sachverhalt. Hier war die Domain bereits seit acht Monaten registriert, als die (spätere) Klägerin für den mit der Second Level Domain übereinstimmenden Begriff Titelschutz beanspruchte. Trotzdem gewährte das LG Düsseldorf in starker Anlehnung an die „Classe E“ Entscheidung des BGH (WRP 2001, 160 ff.) einen auf § 826 BGB gestützten Löschungsanspruch. Die allgemeine Formulierung des Urteils lässt dabei den Schluss zu, das Gericht betrachte den Handel mit Domains grundsätzlich als sittenwidrig. Ausgehend von einer Darstellung der bisherigen Bewertung des Domainhandels, soll der Fall „literaturen.de“ in diesem Beitrag zunächst allgemein unter markenrechtlichen Aspekten betrachtet werden. Anschließend ist zu diskutieren, inwieweit die Grundsätze der „Classe E“ Entscheidung auch im Domainrecht Anwendung finden können.
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