Steine statt Brot
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Die Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für im Wesentlichen gleiche Ware in der neuesten Rechtsprechung des BFH

Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Frank Sievert

Autor: Dr. Frank Sievert

Erscheinungsjahr: 2012

Seitenangabe: 1-2


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Steine statt Brot - Die Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für im Wesentlichen gleiche Ware in der neuesten Rechtsprechung des BFH

- von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Alsterkamp 26, 20149 Hamburg, 040 / 414 290 95, info@rechtsanwalt-sievert.de


Eine vom HZA Hannover erteilte verbindliche Zolltarifauskunft ist für die im Nachgang eingeführte Waren des Berechtigten, also desjenigen, der eine vZTA beantragt und sie dann bewilligt bekam, bindend, wenn ihre Beschaffenheit mit derjenigen der ursprünglich geprüften Ware übereinstimmt. Die Frage, inwieweit das auch für solche Einfuhren gilt, bei deren Prüfung durch eine andere Zollbehörde Abweichungen ihrer Beschaffenheit von der ursprünglich geprüften Ware festgestellt werden, wird unterschiedlich beantwortet. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage jüngst für Haselnusskerne aus der Türkei entschieden. Dort war vom späteren Kläger zunächst eine vZTA beantragt worden, die die beantragte Einreihung in die Unterposition 2008 19 19 KN für geröstete Haselnusskerne ergab. Im Antrag selber waren auch Ausführungen des Antragsstellers zur Kerngröße, dem Feuchtigkeitsgehalt der Kerne und weitere Details, wie teilweise großflächig abgeplatzte Samenschalen, beschrieben. Diese Merkmale enthielten die vom Berechtigten bei einer späteren Einfuhr importierten Haselnusskerne aus der Türkei nicht. Prompt tarifierte das für die Einfuhr zuständige HZA die Haselnusskerne abweichend als nur getrocknete und nicht geröstete Haselnusskerne und erhob Zölle aufgrund der Einreihung in die Position 0802 2200 KN beim Berechtigten nach. Der gegen den Einfuhrabgabenbescheid eingelegte Einspruch war ebenso erfolglos wie die gegen die zurückweisende Einspruchsentscheidung erhobene Klage vor dem zuständigen Finanzgericht, befanden sich doch Rechtsbehelfsstelle und Finanzgericht auf der klaren Linie der bis dahin gültigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH).

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Dr. Frank Sievert

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