Streik des Lufthansa-Kabinenpersonals – Wie verhalte ich mich richtig?
Streik des Lufthansa-Kabinenpersonals – Wie verhalte ich mich richtig?

Streik des Lufthansa-Kabinenpersonals – Wie verhalte ich mich richtig?

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Autor: Peter Groll

Erscheinungsdatum: 29.08.2012

Quelle: Newsletter Nr. 43


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Seit heute ist es gewiss: Die Verhandlungen zwischen der Flugbegleitergewerkschaft UFO und der Lufthan-sa über höhere Entgelte und diverse andere Forde-rungen der Stewardessen und Stewards sind erst einmal gescheitert. Jetzt könnte dem Flugverkehr und seinen Passagieren der erste größere Streik der Flug-begleiter der Lufthansa an allen deutschen Standor-ten bevorstehen – und das während in einigen Bun-desländern die Ferien noch andauern.

Sollte aus den angedrohten Streiks Realität werden, wird dies für die Reisenden mit Flugausfällen und erheblichen Verzögerungen im Flugverkehr verbun-den sein. Ein großes Chaos wäre programmiert. Was also tun, wenn einen der Streik am geplanten Rück-flugtag kalt erwischt und man nicht mehr rechtzeitig zum ersten Arbeitstag nach dem Urlaub bei seinem Arbeitgeber erscheinen kann?

Was mache ich, wenn mein Rückflug gestri-chen wird und ich nicht rechtzeitig nach mei-nem Urlaub auf der Arbeit erscheinen kann?
Wenn der Rückflug gestrichen wird, ist der Arbeit-geber unverzüglich über die dadurch unmögliche Arbeitsaufnahme zu informieren. Wenn es absehbar ist, sollte der Arbeitgeber auch darüber informiert werden, wie lange man voraussichtlich der Arbeit fern bleiben wird, damit dieser den betrieblichen Ablauf besser planen kann.

Was passiert, wenn ich meinen Arbeitgeber nicht oder zu spät informiere?
Wer den Arbeitgeber nicht oder erst viel zu spät informiert, begeht einen vertraglichen Pflichtverstoß. Für die späte Unterrichtung und das damit verbun-dene unentschuldigte Fehlen könnte eine Abmahnung die Folge sein. Eine Kündigung dürfte jedoch regel-mäßig ohne vorherige Abmahnung unwirksam sein. Ist man allerdings wegen eines vergleichbaren Pflicht-verstoßes in der Vergangenheit bereits abgemahnt worden, ist auch eine Kündigung möglich.

Muss man sich nach anderen Rückreisemög-lichkeiten erkundigen und zu diesen greifen?
Ja, grundsätzlich muss man sich um eine alternative und zumutbare Rückreisemöglichkeit bemühen. Was im konkreten Fall zumutbar ist, entscheidet sich dann nach Einzelfallkriterien. Wer z.B. in Frankfurt arbeitet und sich in Hamburg in Urlaub befindet, dem ist sicherlich auch eine Rückreise mit der Bahn oder einer anderen Fluggesellschaft zuzumuten. Aus Süd-amerika mit dem Schiff anzureisen, wenn es keine Flugmöglichkeit gibt, dürfte allerdings unverhältnis-mäßig und damit unzumutbar sein.

Muss ich als Arbeitnehmer das Risiko tragen, wenn ich nicht pünktlich zurück bin?
Das Wegerisiko und damit auch das Risiko am Ur-laubsort festzusitzen, trägt man als Arbeitnehmer selbst. Einen Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Reisekosten hat man gegen seinen Arbeitgeber nicht. Dazu müsste sich der Reisende eher mit dem Reise-veranstalter oder der Fluggesellschaft in Verbindung setzen, um eine Kostenübernahme zu erlangen.

Bekomme ich trotz Nichterscheinen bei der Arbeit mein Gehalt?
Es ist nicht so, dass der Arbeitgeber in einer solchen Situation unbegrenzt weiterzahlen muss, ohne dafür eine Gegenleistung von seinem Arbeitnehmer zu erhalten. Da die Verantwortung seinen Arbeitsplatz zu erreichen beim Arbeitnehmer liegt, gilt hier grundsätzlich: Ohne Arbeit kein Lohn. Der – wenn auch unfreiwillig – verlängerte Urlaub wird damit für die Betroffenen nicht unbedingt zum Genuss.

Kann ich meinen Urlaub denn trotzdem ir-gendwie verlängern?
Wenn noch Urlaubsansprüche bestehen und das Wetter sowie die Urlaubskasse es zulassen, könnte man seinen Arbeitgeber auch um eine kurzfristige Verlängerung des Urlaubs bitten. Der Vorteil wäre hierbei, dass man die freie Zeit auch genießen kann und sie darüber hinaus auch bezahlt bekommt.

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Peter Groll

DE, Frankfurt am Main

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