
Vollständiger Beitrag zu lesen in: GmbH-Steuerberater 2/2011 -- Zusammenfassung:
In Restrukturierungsfällen lässt sich das Eigenkapital durch Kapitalerhöhungen stärken. Dabei ist es in formaler Hinsicht grds. erforderlich, den typischen Ablauf einzuhalten, um eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung sicherzustellen. Für eine GmbH sind insoweit die folgenden Schritte maßgeblich:
• Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 53 GmbHG),
• Übernahmeerklärung hinsichtlich der neuen Stammeinlage (§ 55 GmbHG),
• Einzahlung der Mindesteinlage (§ 56a GmbHG),
• Versicherung der Geschäftsführung über Einzahlung (§ 57 Abs. 2 GmbHG),
• Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister (§ 54 Abs. 3 GmbHG).
Werden aufgrund des Zeitdrucks und des Liquiditätsbedarfs in der Krise bereits Zahlungen vorgenommen, bevor es zu einem Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter kommt, spricht man von „Voreinzahlungen“. Diese müssen grds. unverbraucht zur Verfügung stehen, wenn die Gesellschafter die Kapitalerhöhung beschließen. In eng begrenzten Ausnahmefällen können die liquiden Mittel aber bereits verbraucht werden, ohne dass es an einer Tilgungswirkung fehlt.
Welche Voraussetzungen für eine Tilgungswirkung von solchen bereits verbrauchten Voreinzahlungen auf künftige Kapitalerhöhungen einer GmbH zu erfüllen sind, zeigt der Beitrag anhand eines aktuellen Urteils des OLG Nürnberg vom 13.10.2010 (12 U 1528/09) auf. Zudem wird erläutert, was Geschäftsführer in der Krise insbesondere bzgl. der Formulierung des Gesellschafterbeschlusses und der Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister beachten sollten.
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