
Untersuchungshaft Eine Stellungnahme
Die erfolgte Freilassung von Jörg Kachelmann hat die SkanLaw Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH zum Anlass genommen, einen kurzen Überblick zum Thema Untersuchungshaft zu
geben.
Die wesentlichen Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind in den §§ 112 bis 114 StPO
geregelt. Sie kann nur auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft hin - durch schriftlichen
Haftbefehl des Richters angeordnet werden, wenn sowohl ein dringender Tatverdacht als
auch ein Haftgrund vorliegen.
Dringender Tatverdacht bedeutet, dass nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen eine
große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer die
fragliche Straftat begangen hat.
Zusätzlich hierzu muss jedoch, wie bereits erwähnt, grundsätzlich auch ein Haftgrund
vorliegen. Als ein solcher kommen die Flucht des Beschuldigten, eine bestehende
Fluchtgefahr oder aber die Gefahr, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichtet, auf
Zeugen einwirkt oder auf sonstige Weise die Ermittlung der Wahrheit erschwert in Frage.
Eine Fluchtgefahr wird insbesondere dann angenommen, wenn eine besondere Schwere der .........
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