
Als Initiator des "Osnabrücker Modells" zur Präventiven Gewinnabschöpfung (PräGe) habe ich mich in vielen Veröffentlichungen mit dieser Thematik befasst. Näheres bei brainGuide und unter http://ernsthunsicker.de/.
Die in PräGe-Verfahren entscheidenden Verwaltungsgerichte der 1. und 2. Instanz sind - soweit ich die Entscheidungen kenne - auf die Verfassungsmäßigkeit dieses Rechtsinstituts nur punktuell eingegangen. Ich selbst habe es bisher auch unterlassen, mich mit thematischen Verfassungsgrundsätzen zu befassen. Deshalb soll das Versäumte hiermit nachgeholt werden.
Die verfassungsmäßige Prüfung der PräGe bezieht sich in der Hauptsache auf die Eigentumsgarantie, die Unschuldsvermutung bzw. das Schuldprinzip, das Bestimmtheitsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Als Orientierung kann der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14.01.2004, Az. 2 BvR 564/95, zum erweiterten Verfall (§ 73d StGB) dienen. Leitsatz: "Erweiterter Verfall ist mit dem Grundgesetz vereinbar."
Vielleicht gelingt es mir, mit dieser Abhandlung kritischen Juristen zu entgegnen.
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