Wann dürfen Kundenwünsche und -vorbehalte zur Besetzung einer Stelle nur mit Männern oder Frauen führen?
Wann dürfen Kundenwünsche und -vorbehalte zur Besetzung einer Stelle nur mit Männern oder Frauen führen?

Wann dürfen Kundenwünsche und -vorbehalte zur Besetzung einer Stelle nur mit Männern oder Frauen führen?

Buch, Deutsch, 36 Seiten, GRIN Verlag

Autor: Anita Rückert, LL.B.

Erscheinungsdatum: 2008

ISBN: 3638941116


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Am 18.08.2006 trat das neue AGG in Kraft, welches die alten Bestimmungen der §§ 611 a und b, 612 BGB zur Diskriminierung außer Kraft setzte. Ziel dieses Gesetzesist es nach § 1 AGG, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen derethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung,des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.In dieser Arbeit sollen die Rechtfertigungsgründe des AGG erörtert werden, die einegeschlechtsspezifische Stellenbesetzung infolge von Kundenwünschen begründenkönnen. Die §§ 611 a und b BGB (Geschlechtsbezogene Benachteiligung und Arbeitsplatzausschreibung)sind mit dem AGG außer Kraft getreten.

Die umfangreiche Rechtsprechung kann jedoch auch zukünftig als Auslegungshilfe für die teilweise inhaltsgleichenRegelungen des AGG herangezogen werden.1Bei der unmittelbaren und der mittelbarem Benachteiligung i.S.d. § 3 AGG ist eineRechtfertigung der Benachteiligung möglich. Bezüglich des Geschlechts greifen jedochnur § 8 I AGG - Zulässige unterschiedliche Benachteiligung wegen beruflicherAnforderung - oder die zulässige unterschiedliche Behandlung wegen einer positivenMaßnahme nach § 5 AGG. Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines des in § 1 AGG genannten Grundesist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungdarstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderungen angemessensind.§ 8 I AGG setzt somit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinien 2000/43/EG2 und 2000/78/EG3 undArt. 2 Abs. 6 der Richtlinie 76/207/EWG4 um.

Nach dem EuGH ist der Rechtfertigungsgrund eng auszulegen und unter Beachtungdes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzuwenden.5Zwar können Unternehmer im Rahmen der freien unternehmerischen Entscheidungfestlegen, welche Anforderungen bzw. Qualifikationen für bestimmte Stellen gefordertwerden und somit auch auf die Kundenwünsche eingehen, jedoch müssen auchdiese Anforderungen wesentliche und entscheidende Kriterien für die Tätigkeit darstellen.

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