Wann ist die Konsultation eines Strafverteidigers sinnvoll und was habe ich von einer gelungenen Strafverteidigung zu erwarten?
Wann ist die Konsultation eines Strafverteidigers sinnvoll und was habe ich von einer gelungenen Strafverteidigung zu erwarten?

Wann ist die Konsultation eines Strafverteidigers sinnvoll und was habe ich von einer gelungenen Strafverteidigung zu erwarten?

Beitrag, Deutsch, 11 Seiten

Autor: Dr. Matthias Esch

Herausgeber / Co-Autor: Dr. Esch

Erscheinungsdatum: 08.08.2006

Quelle: http://www.dr-esch.de/

Seitenangabe: 1-11


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Wann ist die Konsultation eines Strafverteidigers sinnvoll und was habe ich von einer gelungenen Strafverteidigung zu erwarten?

Sie sind Beschuldigter?

Wie soll man sich verhalten, wenn man eine Vorladung[1] zu einer polizeilichen Vernehmung erhält?

Was ist zu tun, wenn man beobachtet wird, das Telefon abgehört wird oder die Wohnung durchsucht wurde?

Wie verhält man sich bei staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Ladungen[2]? Welche Rechte bestehen?

Welche Möglichkeiten bestehen, wenn eine Ladung zum Strafantritt erfolgt, die Strafhaft abzuwenden oder zeitlich zu verlegen?

Ein Strafbefehl[3] oder eine Anklageschrift[4] wird zugestellt. Spätestens jetzt sollte eine Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger erfolgen.

Die oberste Regel lautet erst einmal: Äußern Sie sich nicht! Immer wieder kommt es vor, dass Aussagen auf spontanen Vorhalt, sei es mit oder ohne die erforderliche Belehrung[5], hinterher zu Ihren Lasten gewertet werden.

Wir beraten und vertreten Sie in jedem Stadium des Strafverfahrens[6] in Berlin und vor allen Amts- und Landgerichten[7] in Deutschland. Im Falle der Inhaftierung werden Sie unverzüglich besucht und über die Möglichkeiten einer Haftverschonung[8] informiert.

Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, befindet sich in einer schwachen Position, egal wie stark die Person sonst ist oder was sie angestellt haben mag. Strafverteidigung bedeutet auch den Schutz des Schwächsten im Strafverfahren gegenüber dem Staat und der Öffentlichkeit. Eine Strafverteidigung ist gelungen, wenn der Verteidiger mit erlaubten Mitteln für seinen Mandanten das bestmögliche Ergebnis erzielt. Erstes Verteidigungsziel ist eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch. Auch wenn eine Verfahrenseinstellung oder ein Freispruch nicht möglich ist, so kann ein guter Verteidiger in den meisten Fällen doch auf eine möglichst geringe Strafe[9] hinwirken. Im Rechtsstaat ist das ein wesentlicher Bestandteil eines gerechten Urteils. 
Strafrechtliche Verfahren bedeuten für die Betroffenen - Tatverletzte, Beschuldigten und Angeklagte - nicht selten eine schwerwiegende, wenn nicht existenzielle Situation. Deshalb ist in der Regel anwaltliche Beratung und Hilfe nötig. Wir legen Wert darauf, unsere Mandanten über den Stand des Strafverfahrens detailliert zu informieren, mit unseren Mandanten Verhaltensmöglichkeiten zu entwickeln und möglichst frühzeitig auf den Verfahrensgang im Sinne unserer Mandanten kalkuliert Einfluss zu nehmen.    
Wir nehmen für Sie Akteneinsicht und beraten Sie eingehend hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise. Unsere anwaltliche Beratung von Anfang an, gewährleistet die fallangemessene Verteidigerstrategie und kann Sie so vor eventuell einschneidenden Sanktionen bewahren. Wir regeln für Sie von Anfang an den Kontakt zur Polizei oder zur Amts- bzw. Staatsanwaltschaft. Um auszuschließen, dass sich ein Beschuldigter gegenüber den Behörden selbst belastet, übernehmen wir es, notwendige Stellungnahmen oder Einlassungen abzugeben. Selbstverständlich stehen wir unseren Mandanten bei Vernehmungen und in Hauptverhandlungen zur Seite. Als Strafverteidiger bereiten wir - wenn eine Hauptverhandlung sich nicht vermeiden lässt, die Durchführung der Hauptverhandlung mit unseren Mandanten vor.

Exkurs:

Viele Strafverfahren werden heutzutage durch Sachverständige[10] mitentschieden. Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt zwar in erster Linie durch das Gericht. Der Strafverteidiger kann und sollte jedoch hierauf Einfluss nehmen. Durch die langjährige Kenntnis der Tätigkeit verschiedenster Sachverständiger versuchen wir auf deren Auswahl im Interesse des Mandanten Einfluss zu nehmen.

Sie sind Opfer einer Straftat?

Als Opfer oder Verletzter einer Straftat stehen Ihnen neben zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen in der Regel Rechte im Strafprozess als Privatkläger[11] oder Nebenkläger[12] zu. Diese können Sie in der Regel nur sinnvoll durch anwaltlichen Beistand geltend machen. In geeigneten Fällen werden Sie durch unsere Kanzlei im Strafverfahren als Nebenkläger vertreten und im zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Entschädigungsansprüchen. Für beide Verfahren besteht die Möglichkeit, bei nur geringen Einkünften oder bei Arbeitslosigkeit Prozesskostenhilfe[13] zu beantragen. Hierdurch sind Sie von der Zahlung von Anwaltsvorschüssen befreit. Tatverletzte vertreten wir auf Wunsch als Nebenkläger im Strafverfahren.

Der Gang des Verfahrens

 

Der Strafprozess bezeichnet das Verfahren zur Ermittlung und Verurteilung strafbarer Handlungen. Es dient der Durchsetzung des materiellen Strafrechts.

Als erstes wird das Ermittlungsverfahren, auch Vorverfahren, durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet. Sie hat, sobald sie von dem Verdacht einer strafbaren Handlung erfährt, den Sachverhalt zu erforschen. Es steht also nicht in ihrem Belieben, sondern sie ist vom Gesetz zur Strafverfolgung gezwungen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf sie aber, teilweise mit oder ohne Zustimmung des Gerichts von einer weiteren Verfolgung und eventuell der Anklageerhebung absehen. 

Andere Organe der Rechtspflege, wie die Polizei, helfen der Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen. Um eine Wohnung zu durchsuchen oder einem Verdächtigen Blut zu entnehmen, bei Beschlagnahmen oder körperlichen Untersuchungen muss in der Regel (Ausnahme: Gefahr im Verzug) ein Richter diese Maßnahmen im Vorfeld erlauben. Beim Erlass eines Haftbefehls ist stets ein Richter hinzuzuziehen. Sind die Ermittlungen abgeschlossen, entscheidet die Staatsanwaltschaft ob genügend Beweise für eine Anklageerhebung vorliegen, andernfalls stellt sie das Verfahren ein.

 

Mit der Anklageerhebung beginnt das Zwischenverfahren. Hier entscheidet das Gericht, ob es zu einer Hauptverhandlung kommen soll und stellt dem Beschuldigten die Anklageschrift zu. Nach Prüfung etwaiger Einwendungen beraumt das Gericht entweder einen Termin für die Hauptverhandlung an oder lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.

 

Auf den Eröffnungsbeschluss folgt dann die Hauptverhandlung. Sie bildet das Kernstück des Verfahrens. Dort findet die Beweisaufnahme statt, d. h. es werden der Angeklagte, Zeugen und ev. Sachverständige gehört. Am Ende fällt das Gericht das Urteil, welches nach Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird. Falls letzte Zweifel bestehen, muss der Angeklagte freigesprochen werden.

 

Für Interessierte noch detaillierter:

 

Der Strafprozess im weiteren Sinne ist in das Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren[14] aufzugliedern. Das Erkenntnisverfahren gliedert sich wiederum in drei Phasen: das Ermittlungsverfahren[15],  das Zwischenverfahren[16] und das Hauptverfahren[17] (Strafprozess im engeren Sinne).

 

Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

 

"Geschwindigkeitsüberschreitung", "Trunkenheitsfahrt" oder "Unfallflucht" - diese oder ähnliche Schlagworte werden zumeist mit den Rechtsgebieten des Verkehrsstrafrechts oder des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts verbunden.

Im heutigen Straßenverkehr ist niemand mehr vor Situationen gefeit, die ein Straf- oder Bußgeldverfahren nach sich ziehen können. Mehr als ein Drittel der von den Strafgerichten behandelten Fälle und schätzungsweise 90% aller gerichtlichen Bußgeldverfahren betreffen den Straßenverkehr. Dies verwundert nicht, ist doch die Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr längst nicht mehr alleiniges Ziel des staatlichen Handelns auf dem Gebiet des Verkehrsrechts. Man hat  Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften auch als Einnahmequelle zur Sanierung der Haushalte entdeckt.

Die drohenden Sanktionen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten reichen von einer Geldbuße über Punkte im Verkehrszentralregister bis hin zum Fahrverbot[18]. Die regelmäßigen Neuauflagen des Bußgeldkataloges zeichnen sich durch erhebliche Verschärfungen, insbesondere erhöhte Geldbußen und längere Fahrverbote, aus.

Das Strafgesetzbuch sieht für Zuwiderhandlungen gegen seine verkehrsrechtlichen Vorschriften schärfere Sanktionen vor: Entziehung der Fahrerlaubnis, Geld- oder Freiheitsstrafe sind die möglichen Folgen einer Verkehrsstraftat.

Mit den verbesserten technischen Möglichkeiten ist der Anspruch an die Verteidigung im Verkehrsstraf- oder Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht gestiegen. Neben juristischen Problemen hat sich der Verteidiger zunehmend mit technischen Details auszukennen und zu beschäftigen. Diese Herausforderung stellt aber auch die entscheidende Chance dar, denn die technischen Überwachungsmöglichkeiten sind voller potentieller Fehlerquellen, die für eine effektive Verteidigung herangezogen werden können.

 

 

 

Im Einzelnen:

 

Eine Verkehrsordnungswidrigkeit (VOWi) ist ein Spezialfall der Ordnungswidrigkeit[19] (OWi). Die VOWi ist eine mit Verwarnung[20] oder mit Bußgeld[21] sanktionierte Sanktionsnorm für Verstöße im Straßenverkehr.

 

Es gilt dieselbe Definition wie bei der Ordnungswidrigkeit: "Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt" (§ 1 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG). Im Falle der VOWi richtet sich die vorwerfbare, rechtswidrige Handlung, die gegen mit Bußgeld oder Verwarnungsgeld sanktionierter Verstöße im Verkehrsrecht im deutschen Straßenverkehr (Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrszulassungsordnung und Fahrerlaubnisverordnung).

 

Auch die VOWi orientiert sich vom Aufbau her an den Grundsätzen des Strafrechts[22], allerdings gilt bei der Verfolgung wie auch bei OWis das Opportunitätsprinzip. Das bedeutet, dass die Verfolgung solcher Verstöße "im pflichtgemäßen Ermessen[23]" der Vollzugsbeamten liegt; im Gegensatz zum Strafrecht, wo eine Verfolgung aller Straftaten Pflicht ist.

 

Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeit gibt es eine Besonderheit bei der Verfolgung. Normalerweise (bei OWis) ist für die Verfolgung die Verwaltungsbehörde zuständig, bei VOWi's ist die Polizei eigens als Verfolgungsbehörde bestimmt, nicht nur, wie bei OWi's üblich, nur als Ermittlungsorgan.

 

Die Verfolgungsbehörde ist in der Regel auch zuständig für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit. Stellt sie das Verfahren nicht ein, entscheidet sie, ob gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid[24] erlassen wird. Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Betroffene auch verwarnt werden und ein Verwarnungsgeld[25] erhoben werden. Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten, die bis zu einem Betrag von 35.- € geahndet werden, kann eine mündliche Verwarnung ausgesprochen werden (Opportunitätsprinzip), bei Beträgen darüber hinaus oder aber dann, wenn der Betroffene der Ahndung widerspricht, wird eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erstattet.

 

Eine weitere Besonderheit der Verkehrsordnungswidrigkeit im Vergleich zur Ordnungswidrigkeit ist das Faktum, dass nicht nur Bußgelder erhoben werden, sondern ein Fehlverhalten gleichzeitig auch noch Auswirkungen auf eventuell vorhandene Führerscheine hat, denn ab einem Betrag von 40,- € bekommt der Inhaber der Fahrerlaubnis gleichzeitig mindestens einen Punkt im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg.

 

Eine weitere Besonderheit der Verkehrsordnungswidrigkeit ist die Verjährungsfrist. Liegt sie bei der Ordnungswidrigkeit bei 6 Monaten, so kann ein Fehlverhalten im Verkehr bereits nach 3 Monaten nicht mehr zur Anzeige gebracht und geahndet werden.

 

Gegen einen Bußgeldbescheid existiert der Rechtsbehelf des Einspruchs[26]. Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurück, werden die Akten nach Prüfung durch die Staatsanwaltschaft[27] dem Amtsgericht[28] zur Entscheidung vorgelegt. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann mit der Rechtsbeschwerde[29] das Oberlandesgericht[30] als nächste Instanz angerufen werden.

 

Einige Beispiele für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den einzelnen Verordnungen:

 

Straßenverkehrsordnung (StVO):

Die StVO regelt im Wesentlichen den Verkehr und die Regeln, die man als Verkehrsteilnehmer zu beachten hat. Ein Verstoß gegen die StVO wäre z.B. das Überholen trotz Überholverbot, das Überfahren einer roten Ampel, das Warmlaufenlassen des Motors im Winter sowie das Zuschnellfahren.

 

Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO):

Hierunter fallen der Betrieb von Fahrzeugen sowie deren bauliche Beschaffenheit bzw. deren Veränderungen an, die einer Zulassung bedürfen. Einer Ahndung bedürfte z.B. das Anbringen des amtlichen Nummernschildes in einer Tiefe unter 30 cm oberhalb der Straße sowie der Einbau eines neuen Lenkrades oder das Fahren mit nicht im Fahrzeugschein eingetragenen Reifengrößen.

 

Fahrerlaubnisverordnung (FeV):

Die Fahrerlaubnisverordnung regelt die Zulassung von Personen im öffentlichen Straßenverkehr. Dies umfasst Regelungen zum Führerschein und zum Punktekonto. Ein Verstoß gegen die FeV wäre z.B. die Teilnahme eines betrunkenen Fußgängers am Straßenverkehr, der durch sein Verhalten andere gefährdet.

Verkehrsstrafrecht

Es gibt aber auch Ereignisse im Straßenverkehr, die nicht dem weniger einschneidenden Ordnungswidrigkeitenrecht, sondern dem Strafrecht zuzuordnen sind.

Hierzu zählt die fahrlässige[31] Körperverletzung[32] bei einem alltäglichen Verkehrsunfall[33] wie die Alkoholfahrt. Beide ziehen ein Strafverfahren nach sich, meist verbunden mit dem vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis.

Ein weiteres Beispiel statt vieler anderer ist der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr durch riskantes Überholen oder zu dichtes Auffahren. Auch hier steht neben der Verhängung einer Geld- oder gar Freiheitsstrafe meist die Fahrerlaubnis zur Disposition.

Durch die vielfältigen Auswirkungen des Straßenverkehrs können Sie sowohl als Autofahrer als auch als Fußgänger oder Radfahrer geschädigt oder verletzt werden. Ebenso können Sie Adressat staatlicher Sanktionen wegen behaupteter Verkehrsverstöße durch Verhängung von Verwarnungs- oder Bußgeldern bzw. strafrechtlichen Ermittlungsverfahren werden.

Bei allen Auseinandersetzungen wegen Streitigkeiten, die sich aus dem Straßenverkehr ergeben, haben Sie es in der Regel mit „starken“ Gegnern zu tun, seien es Versicherungen, Gerichte oder Behörden. Eine anwaltliche Unterstützung Ihrer persönlichen Rechtsposition ist deshalb in jedem Fall erforderlich. Die Verteidigung gegen den Vorwurf, ein Verkehrsvergehen begangen zu haben, kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn der Verteidiger auch das Straßenverkehrsrecht beherrscht.

Herr Rechtsanwalt Bernhard von Elling ist in unserer Kanzlei zuständig für das Verkehrsstrafrecht und damit ihr kompetenter Ansprechpartner im Falle von Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverboten, Verwarnungsgeld, Alkohol am Steuer, Verkehrsunfällen und Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Wir vertreten Sie

- im Verwarnungs- und im Bußgeldverfahren,

- im straßenverkehrsrechtlichen Strafverfahren, z.B. fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Verkehrsunfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheitsfahrt, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz etc.,

- als Geschädigter eines Verkehrsunfalls: Anspruchstellung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung, Sachschadensberechnung, Schmerzensgeldbezifferung, Verdienstausfall etc.,

 

- bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche vor den Zivilgerichten,

 

- bei drohendem Entzug der Fahrerlaubnis, Beratung beim Punkteabbau; Entzug wegen Alkohol oder Drogen - Welche Vorbereitung auf die drohende MPU ist erforderlich und sinnvoll? Was ist bei dem Vorwurf von Drogenkonsum zu beachten?

Die jeweils gültige Fassung des Bußgeld- und Verwarnungskataloges sowie der Punktebewertung finden Sie unter www.bmvbw.de/bussgeldkatalog-.389.htm. 


Am Rande: Verkehrszivilrecht

Sie hatten einen Verkehrsunfall? Und nun fragen Sie sich, von wem Sie welchen Schaden ersetzt bekommen. Auch hier steht Ihnen Rechtsanwalt Bernhard von Elling zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Seite. Angefangen von der rechtlichen Prüfung der Verschuldenslage bis hin zur detaillierten Aufstellung und Errechnung Ihrer Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher. Wir übernehmen hierfür sämtliche Korrespondenz mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung und setzen Ihre Ansprüche gegebenenfalls auch auf gerichtlichem Wege durch.

Fachthemen

Dr. Matthias Esch

Rechtsanwalt, Notar, Mediator und Wirtschaftsmediator

Publikationen: 34

Veranstaltungen: 2

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