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Welche Risiken bestehen für Führungskräfte bei mangelnder Führungseigenschaft?

Welche Risiken bestehen für Führungskräfte bei mangelnder Führungseigenschaft?
Dr. Ulrich Brötzmann

Welche Risiken bestehen für Führungskräfte bei mangelnder Führungseigenschaft?

Beitrag, Deutsch, Eine Seite, Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH

Autor: Dr. Ulrich Brötzmann

Erscheinungsdatum: 25.03.2006


Quelle: FAZ vom 25.03.2006

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Unter dem Begriff der Führungskraft wird regelmäßig eine Position im Unternehmen verstanden, die sich durch die Wertigkeit des Aufgabengebietes und dessen erhöhte Anforderungen definiert. Neben den (Fach)Kenntnissen ist die Verantwortung für die Arbeitsausführung und vor allem für die Personalführung dabei relevant. Die Führungskraft hat Mitarbeiter zu führen, ob Hochqualifizierte, Fachkräfte oder Nichtfachkräfte. Dabei ist die Personalverantwortung und -führung bei der Wertigkeit der verschiedenen Aufgabengebiete sicherlich von großer Bedeutung. Kommt es bei Führungskräften zu merklichen Problemen im Bereich der Personalführung, werden regelmäßig, der Aufgabenstellung angemessen, Gespräche geführt, um diese zu verbessern. Auf das Instrument der Abmahnung wegen mangelnder Führungseigenschaft greifen Unternehmen dabei selten zurück. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass Führungseigenschaften dehnbare Begriffe sind und selbst Führungsprobleme als Schlechtleistung nur zurückhaltend messbar sind. In größeren Unternehmen wird es systematisierte Kritikgespräche von unten nach oben geben, so dass im Einzelfall durchaus Ergebnisse im Bereich der Führungsqualifikation vorliegen werden. Zum anderen wird im Bereich der Führungskräfte weniger formal reagiert - wohl in der Annahme, dass Konflikte oder auch die Trennung wegen mangelnder Führungseigenschaften anders zu lösen sein werden. Die Rechtsprechung, sieht dies durchaus differenziert. Soll der Führungskraft eine bestimmte Vorgehensweise als vertragswidriger Leistungsmangel angekreidet werden können, so bedarf es konkreter Vorgaben bis hin zu einer Abmahnung, worin der Führungskraft zu verdeutlichen ist, was von ihr erwartet wird. Dabei wird nicht verkannt, dass auch Führungsmängel verschiedene Ursachen haben können. Die Gerichte folgen einem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach das Fehlen so genannter Führungseigenschaften bei einem leitenden Mitarbeiter stets auf einer von der Natur mitgegebenen Veranlagung beruhe, die nicht an das subjektive Wollen gebunden sei, wohl eher nicht. Dort wird bei mangelnder Führungseigenschaft somit nicht von einer mangelnden Qualifikation des Mitarbeiters ausgegangen, sondern von Leistungsmängeln. Selbst von einer Führungskraft kann „arbeitsrechtlich“ nicht erwartet werden, dass sie ihr Verhalten ändert, wenn der Mitarbeiter annehmen darf, dass der Arbeitgeber mit den Leistungen zufrieden ist. Andererseits – und hier wird die einzelfallbezogene Wertung deutlich – kann autoritärer Führungsstil und die mangelnde Fähigkeit zur Menschenführung durchaus als personenbedingte Nichteignung bewertet werden (BAG – 2 AZR 158/95). Wenn hier gar die Mitarbeiter personelle Maßnahmen gegen die Führungskraft deswegen fordern, kann durchaus eine unangenehme Drucksituation entstehen.