Widerruf einer AÜG-Erlaubnis
Widerruf einer AÜG-Erlaubnis

Widerruf einer AÜG-Erlaubnis

Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, BD Blickpunkt Dienstleistung

Autor: Klaus Spazier

Erscheinungsdatum: 01.11.2006

Seitenangabe: 1-2


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Widerruf einer AÜG-Erlaubnis

 

Uns liegt ein, inzwischen rechtskräftiges, Urteil des Bayerischen Landessozialgerichtes vor, nachdem dieses den Widerruf einer befristeten Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung in zweiter Instanz endgültig bestätigt.

 

Was war geschehen?

 

Frau B.H. hatte im Oktober 2004 als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin eine Firma zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung übernommen. Die befristete Erlaubnis der früheren Firmeninhaberin bestand noch bis September 2005.

 

Im Rahmen des Firmenübergangs forderte die Regionaldirektion Anfang 2005 verschiedene Unterlagen bei der neuen Inhaberin an, die, bis auf ein Führungszeugnis, bis zum März übermittelt wurden.

 

Zum Ende der bestehenden Befristung beantragte H. die Erneuerung der befristeten Erlaubnis. Im Antragsformular wurde die Frage nach Vorstrafen innerhalb der letzten fünf Jahre mit „nein“ beantwortet.

 

Die Regionaldirektion recherchierte nun und zog verschiedene Auskünfte, z.B. den Handelsregisterauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstelle und des Unfallversicherungsträgers und auch Auskünfte der Finanzämter zur Abrundung des Bildes über die Antragstellerin ein. Zu dieser Zeit bestand gerade ein Steuerrückstand und die Frage nach der Zahlungsmoral wurde vom Finanzamt mit „nicht immer pünktlich“ beantwortet.

 

Im Juli 2005 ging nun endlich das angeforderte Führungszeugnis bei der Regionaldirektion der BA ein. Darauf stand zu lesen, dass die Antragstellerin 2003 wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. 2003 war die Antragstellerin anderweitig selbständig und gab Bestellungen von Waren auf, obwohl sie zahlungsunfähig war.

 

Im August 2005 teilte nun die BA mit, dass Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit bestünden und kündigte gleichzeitig eine Betriebsprüfung an.

 

Obwohl die Antragstellerin eine Bescheinigung des Finanzamtes beibrachte, nach der aktuell keine Steuerrückstände mehr bestünden, lehnte die Regionaldirektion der BA nach der Prüfung eine Erneuerung der befristeten Erlaubnis ab.

 

In der Begründung wurde besonders darauf eingegangen, dass Lohnerhöhungen aus dem Tarifvertrag (iGZ/DGB) nicht an die Beschäftigten weiter gegeben wurden, dass beschäftigte Maler nicht nach den Mindestlöhnen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages entlohnt wurden und dass Facharbeiter nach dem iGZ/DGB Entgeltrahmentarifvertrag unterwertig eingruppiert wurden. Damit hätten die Arbeitnehmer insbesondere in unproduktiven Zeiten finanzielle Nachteile erlitten. Ein weiterer Punkt, der von den Prüfern beanstandet wurde, war die Tatsache, dass Arbeitnehmer, die im Westen eingesetzt waren, nach Osttarif bezahlt wurden. Da der sozialversicherungsrechtliche Schutz der Arbeitnehmer Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin habe, ist die Versagung der Erlaubnis nach dem vorliegenden Sachverhalt die einzige Konsequenz.

 

Obwohl die Anwälte der Antragstellerin auf inzwischen behobene organisatorische Fehler bei der Eingruppierung hinwiesen und die ebenfalls erfolgten Nachzahlungen an die Mitarbeiter in Höhe von insgesamt 998,30 Euro belegten, lehnte die Regionaldirektion der BA den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ab.

 

Der eingelegte Widerspruch wurde nun in zweiter und letzter Instanz abgelehnt. Die wiederholte Verletzung des Steuerrechtes und des Arbeitsrechtes lassen eine positive Prognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit von H. nicht zu, heißt es in der Begründung.

 

Fazit

 

Wir nehmen dieses aktuelle Urteil zum Anlass, um die Arbeit der Regionaldirektionen der BA darzustellen und zu würdigen.

 

Wie in früheren Zeiten steht auch heute noch immer der Schutz der Arbeitnehmer an erster Stelle. Während in vergangenen Zeiten im AÜG selbst die Fallstricke zur Versagung der Erlaubnis ausgelegt waren, sind es heute meist die Tarifvorgaben, die nicht korrekt eingehalten werden und somit den Entzug der Erlaubnis in der Mehrheit nach sich ziehen.

 

Erfreulich ist es allerdings, dass die Schwarzen Schafe unter den Personaldienstleistern,  die Arbeitnehmer bewusst oder unbewusst betrügen, immer seltener werden.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Autor:

 

Klaus Spazier

Inprogress – Service für Zeitarbeit

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Klaus Spazier

DE, Südbrookmerland

Geschäftsführer

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