Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang ( § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB ) und Verwirkung nach § 242 Abs. 1 BGB
Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang ( § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB ) und Verwirkung nach § 242 Abs. 1 BGB

Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang ( § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB ) und Verwirkung nach § 242 Abs. 1 BGB

Beitrag, Deutsch

Autor: Dr. Stefan Müller

Erscheinungsdatum: 2007

Seitenangabe: 343 ff.


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Nach § 613 a Abs. 5 BGB sind von einem Betriebsübergang betroffene Arbeitnehmer ordnungsgemäß über alle Umstände zu unterrichten, die in diesem Absatz unter Nrn. 1 - 4 aufgeführt sind. Jeder betroffene Arbeitnehmer kann dann innerhalb eines Monats nach Zugang einer solchen Mitteilung dem Betriebsübergang widersprechen. Problematisch ist jedoch, ob bzw. wann dieses Widerspruchsrecht erlischt, wenn keine, eine unvollständige bzw. eine formwidrige Unterrichtung erfolgt ist. Der Beitrag widmet sich dieser in der Praxis häufig anzutreffenden Rechtsfrage und geht näher auf das Verhältnis zwischen Widerspruchsrecht und Verwirkung (§ 242 Abs. 1 BGB) ein.

Dr. Stefan Müller

DE, Leipzig

Dr. Müller Rechtsanwälte . Kanzlei für Arbeitsrecht

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