Wohnraummietvertrag - Schuldner nicht in der Insolvenz: Zwangsverwalter muss vom Schuldner nicht ausgefolgte Kautionen neu anlegen
Wohnraummietvertrag - Schuldner nicht in der Insolvenz: Zwangsverwalter muss vom Schuldner nicht ausgefolgte Kautionen neu anlegen

Wohnraummietvertrag - Schuldner nicht in der Insolvenz: Zwangsverwalter muss vom Schuldner nicht ausgefolgte Kautionen neu anlegen

zugleich eine Besprechung des BGH-Urteils vom 11.03.2009 - VIII ZR 184/08

Aufsatz, Deutsch, 3 Seiten, ZfIR Zeitschrift für Immobilienrecht

Autor: Leif Holger Wedekind

Herausgeber / Co-Autor: Katrin Wedekind

Erscheinungsdatum: 2009

Seitenangabe: 315-317


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Die Verfasser, der Spezialist für Zwangsversteigerungsrecht Leif Holger Wedekind und die Spezialistin für Bankrecht und Insolvenzrecht Katrin Wedekind - gemeinsam Inhaber der Sozietät Wedekind Bankrecht Insolvenzrecht in Lüneburg - liefern mit ihrem Beitrag einen Nachtrag zu ihrem Aufsatz in ZfIR 2009, 271 und besprechen zugleich - ablehnend - das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2009 - VIII ZR 184/08, ZfIR 2009, 332. Der VIII. Zivilsenat hatte sich in dem konkreten Fall mit der Frage der Pflicht des Zwangsverwalters zur Anlage der Mietkaution bei fehlender Aushändigung durch einen nicht insolventen Vermieter auseinanderzusetzen, wobei der konkrete Fall im Wohnraummietrecht angesiedelt war.

Nach Ansicht des BGH (aaO) trifft den Zwangsverwalter einer Mietwohnung auch die Pflicht des ursprünglichen Vermieters (jetzt: Schuldners) zur Anlage einer vom Mieter als Sicherheit geleisteten Geldsumme bei einem Kreditinstitut.

Leif Holger Wedekind und Katrin Wedekind weisen zunächst in dem Aufsatz darauf hin, dass der BGH sich bislang nicht zu der vergleichbaren Frage bei einem Gewerbemietverhältnis oder Pacht geäußert hatte. Auch die Frage, wie dieselbe Frage zu beantworten sei, wenn sich der Schuldner in der Insolvenz befinde, sei seitens des Gerichts nicht richtig bedacht. Die Autoren beanstanden insbesondere, dass der Senat sich nicht mit den Vorschriften der §§ 392, 1124, 1125 BGB und §§ 566, 566a BGB auseinandergesetzt habe.

Leif Holger Wedekind

DE, Lüneburg

Rechtsanwalt / Mediator / Zwangsverwalter

Sozietät Wedekind Rechtsanwälte Bankrecht Insolvenzrecht

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