
Der Verfasser kommentiert die Entscheidung des BAG vom 07.11.2002 - 2 AZR 650/00 -, die sich mit Vergütungsansprüchen aus Annahmeverzug während des Kündigungsprozesses befasst.
Nach kurzer Darstellung des Sachverhaltes und der Entscheidungsgründe führt er aus, das Urteil liege auf der Linie bisheriger - zT kritisierter - Senatsrechtsprechung. So habe das Gericht an seiner Ansicht festgehalten, dass der Annahmeverzug nicht ende, wenn der Arbeitgeber bei seiner Arbeitsaufforderung die Kündigung aufrecht erhalte. Damit könne der Arbeitgeber den Annahmeverzug während des Kündigungsrechtsstreites praktisch nicht beenden. Das vom Arbeitgeber insoweit gemachte Beschäftigungsangebot sei allerdings relevant, soweit es um die Frage der Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs gehe. Diesbezüglich habe der Senat klargestellt, dass eine vorläufige Weiterarbeit bei dem alten Arbeitnehmer grundsätzlich zumutbar sei; etwas anderes könne im Einzelfall allerdings bei einer verhaltensbedingten Kündigung gelten.
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