Beitrag, Deutsch, 6 Seiten, Kanzlei Philipp Fürst
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Unterlassungsvereinbarung - Zusammenfassung mehrerer Verstöße - Handlungseinheit - Handlungsmehrheit bei Wettbewerbsverstößen - strafbewehrte Unterlassungserklärung - Unterlassungs und Verpflichtungserklärung
Vertragsstrafeversprechen, „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ oder „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ genannt, haben es in sich. Oft ist dem Unterzeichner nicht klar, was er da eigentlich unterschreibt. Hinzu kommt, dass wenig Zeit bleibt, sich zu entscheiden.
Aber was bedeutet, für „…jeden Fall der Zuwiderhandlung….“, was z. B. „…unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs…“, „… für jedes Produkt“ und welche Konsequenzen können solche Formulierungen haben?
Können mehrerer Verstöße gegen die Unterlassungsvereinbarung, wenn eine Vertragsstrafe für jeden Verstoß vereinbart ist, zusammengefasst werden oder ist dies in jedem Fall ausgeschlossen? Welches sind die Gesichtspunkte für eine Zusammenfassung mehrerer Verstöße und was steht einer solchen Zusammenfassung entgegen?
Vertragsstrafeversprechen sind Verträge und nicht, wie sie anscheinend oft verstanden werden, ein „Diktat“. Sie unterliegen als Individualvereinbarungen der Disposition der Parteien. Bei Verstößen gilt deshalb zuerst, was die Parteien vereinbart haben. Ist der Inhalt der Vereinbarung eindeutig, ist kein Platz für Auslegungen.
Dennoch sind hohe Vertragsstrafenansprüche immer wieder Anlass, die Ausgestaltung der Vereinbarung im Hinblick auf ihren objektiven Erklärungsinhalt zu überprüfen. Aber was sind die Prüfkriterien und welchen Gesichtspunkten folgen sie? Hat sich eine Rechtsprechung mit klaren Kriterien entwickelt?
Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des BGH ist Vorsicht geboten. Der individuelle Inhalt der Vereinbarung gewinnt an Bedeutung.
Das heißt für Sie: Widmen Sie mehr Aufmerksamkeit dem Inhalt, Umfang und den Konsequenzen der geforderten Unterlassungserklärung.
Rechtsanwalt Philipp Fürst
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