Die Abmahnung ist die Vorstufe zur Kündigung. Sie wird arbeitsrechtlich auch als gelbe Karte bezeichnet im Gegensatz zur roten Karte, der Kündigung. Sie stellt den Ausdruck der Missbilligung wegen der Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten durch den Arbeitnehmer dar. Sie verfolgt drei Ziele:
- die Definition des nicht akzeptierten Verhaltens,
- die Warnfunktion, dass der Arbeitgeber das Fehlverhalten nicht akzeptiert und
- den Hinweis, dass der Arbeitgeber bei erneutem artgleichen Fehlverhalten zur Kündigung greifen kann.
Dem Arbeitnehmer soll dadurch die Möglichkeit zur Korrektur seines mit der Abmahnung gerügten Fehlverhaltens gegeben werden. Daher reicht es nicht aus, Fehlverhalten pauschal anzusprechen.
Unter Benennung von Datum, Uhrzeit, Beteiligte etc. müssen konkret die vertraglichen Verpflichtungen und der Verstoß des Arbeitnehmers genannt sein. Schriftform ist für die Abmahnung nicht vorgesehen. Eine mündliche Abmahnung reicht aus. Dennoch ist aus Beweisgründen eine schriftliche Abfassung der Abmahnung empfehlenswert. Der Arbeitgeber trägt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für die in der Abmahnung ausgesprochenen Vorgänge. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer jedoch die Möglichkeit bei unberechtigten Abmahnungen, auf Rücknahme und Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu klagen, wenn diese nach Form und Inhalt geeignet ist, ihn in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen.
Definition "Abmahnungen" erstellt / geändert von:
Dr. iur. Frank Sievert - 06.05.2008 (9 mal bearbeitet)