Beitrag, Deutsch, bAVProfis.de - Ihr Partner für betriebliche Sozialleistungen
Autor: Oliver Velleman
Herausgeber / Co-Autor: bAVProfis.de - Oliver Velleman
Erscheinungsdatum: 2016
Auflage: bAVProfis - Urteil betriebliche Altersversorgung
Quelle: bAVProfis - Ihr Partner für die betrieblichen Sozialleistungen
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Verlag
bAVProfis.de - Ihr Partner für betriebliche Sozialleistungen A.S. ASSEKURANZ SERVICE GMBH
Preis: kostenlos
Bezugsquelle:
Arbeitgeberhaftung bei der betriblichen Altersversorgung - Geschäftsführer haftet für die Beitragszahlung an die Pensionskasse!
Der Arbeitgeber (GmbH-Geschäftsführer) ist verpflichtet die Beiträge an den Versorgungsträger der betriebliche Altersversorgung (bAV), hier Pensionskasse (§ 3 Nr. 63 EStG) abzuführen. Werden die Entgeltumwandlungsbeiträge bzw. Arbeitgeberzuschüsse nicht ordnungsgemäß an die Pensionskasse abgeführt, haftet der Arbeitgeber / GmbH-Geschäftsführer. Unterichtet der GmbH-Geschäftsführer nicht zeitgleich seine betroffenen Arbeitnehmer, kommt die deliktische Haftung des Geschäftsführers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 3 StGB in Betracht.
DE, Grünwald
TÜV-SÜD zertifizierter Berater für die betriebliche Altersversorgung
A.S. Assekuranz Service GmbH THE LEADING PROFESSIONALS
Publikationen: 49
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