bAVProfis - News - Recht/Urteil Geschäftsführer haftet für Pensionskassenbeiträge
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Betriebliche Altersversorgung und Arbeitgeberhaftung - GmbH-Geschäftsführer haftet für die Beiträge bei der Pensionskasse

Beitrag, Deutsch, bAVProfis.de - Ihr Partner für betriebliche Sozialleistungen

Autor:

Herausgeber / Co-Autor: bAVProfis.de - Oliver Velleman

Erscheinungsdatum: 2016

Auflage: bAVProfis - Urteil betriebliche Altersversorgung

Quelle: bAVProfis - Ihr Partner für die betrieblichen Sozialleistungen


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bAVProfis.de - Ihr Partner für betriebliche Sozialleistungen A.S. ASSEKURANZ SERVICE GMBH

Preis: kostenlos

Bezugsquelle:

Arbeitgeberhaftung bei der betriblichen Altersversorgung - Geschäftsführer haftet für die Beitragszahlung an die Pensionskasse!

Der Arbeitgeber (GmbH-Geschäftsführer) ist verpflichtet die Beiträge an den Versorgungsträger der betriebliche Altersversorgung (bAV), hier Pensionskasse (§ 3 Nr. 63 EStG) abzuführen. Werden die Entgeltumwandlungsbeiträge bzw. Arbeitgeberzuschüsse nicht ordnungsgemäß an die Pensionskasse abgeführt, haftet der Arbeitgeber / GmbH-Geschäftsführer. Unterichtet der GmbH-Geschäftsführer nicht zeitgleich seine betroffenen Arbeitnehmer, kommt die deliktische Haftung des Geschäftsführers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 3 StGB in Betracht.

Oliver Velleman

DE, Grünwald

TÜV-SÜD zertifizierter Berater für die betriebliche Altersversorgung

A.S. Assekuranz Service GmbH THE LEADING PROFESSIONALS

Publikationen: 49

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