Definition des Zollstrafrechts
Der Begriff Zollstrafrecht stellt einen Sammelbegriff für Zollstraftatbestände dar, deren Verfolgung den Zollbehörden obliegt. Es handelt sich dabei tatbestandlich im Wesentlichen um die Zollhinterziehung, §§ 3 I 2, 370 Abgabenordnung, den gewerbsmäßigen Schmuggel, § 373 AO, sowie die Steuerhehlerei und Steuerzeichenfälschung nach §§ 148, 149 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 369 AO. Allgemein gesprochen erfasst das Zollstrafrecht den Teil des Strafrechts, der sich mit der verbotenen, unzureichend erklärten, oder unter Angabe falscher Zollrechtlicher Angaben gemachten Einfuhr von Waren in die Europäische Gemeinschaft befasst. Für die Verwirklichung der einzelnen Straftatbestände ist es dabei unerheblich, ob die jeweiligen Handlungen durch Privatpersonen oder durch Firmen begangen wurden.
Aufgrund der Exportstärke der deutschen Wirtschaft herrscht ein reger Warenverkehr in die Bundesrepublik aus nicht EU-Ländern, der zumeist den Restriktionen durch das Außenwirtschaftsrecht unterworfen ist. Insbesondere bei Im- und Export von Waren, die „Dual-Use-Charakter“ haben, die also sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können, gelten strenge Bestimmungen für den Handel. Verstöße gegen diese Bestimmungen, der Warenverkehr ohne Genehmigung, oder Lieferungen aus Embargoländern stellen typische Tatbestände des Zollstrafrechts und des Zollordnungswidrigkeitsrechts dar.
Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert
Hamburg, 08.06.2009
Dr. jur. Frank Sievert ist Lehrbeauftragter der Hochschule für Angewandte Wissenschaften, HAW-Hamburg, Tätigkeitsschwerpunkte umfassen Zollrecht und Umsatzsteuerrecht
Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Frank Sievert Alsterkamp 26 20149 Hamburg Telefon/ Fax: 040 / 51 97 94
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Dr. iur. Frank Sievert - 08.06.2009 (1 mal bearbeitet)