10 Jahre Ehevertragsrechtsprechung des BGH
10 Jahre Ehevertragsrechtsprechung des BGH

10 Jahre Ehevertragsrechtsprechung des BGH

Beitrag, Deutsch, 12 Seiten, Familie und Recht FuR

Autor: Dr. Eberhard Jüdt

Erscheinungsdatum: 03.02.2014

Quelle: FuR - Familie und Recht, 2014, Hefte 2+ 3

Seitenangabe: 92-96; 155-161


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A. Einleitung

In wenigen Tagen nach Erscheinen dieses FuR-Heftes darf der 12. Zivilsenat des BGH, seit Juni 2012 unter dem Vorsitz des Richters Hans-Joachim Dose, der die bisherige langjährige Vorsitzende Dr. Meo-Micaela Hahne abgelöst hat, ein Jubiläum feiern, auf das er ungeachtet der gegen seine in den zurückliegenden 10 Jahren getroffenen rund 20 Ehevertragsentscheidungen erhobene Kritik stolz sein kann:

Am 11.02.2004 hatte der BGH seiner bisherigen Ehevertragsrechtsprechung, nach der für Eheverträge grds. die „volle Vertragsfreiheit des § 1408 BGB“ bestehe, eine Absage erteilt und entschieden, dass er an seiner Rechtsprechung, nach der ehevertragliche Regelungen keiner besonderen Inhaltskontrolle bedürfen, nicht mehr festhalte.

Manche(r) Leser(in) wird sich vielleicht noch erinnern: Bis dahin entsprach es der gefestigten Rechtsprechung des BGH, dass Vertragsfreiheit und Inhaltskontrolle nicht kompatibel seien und die Wirksamkeit eines zwischen Eheleuten getroffenen Globalverzichts nicht von zusätzlichen Bedingungen abhänge, mithin also auch nicht davon, ob trotz langer Ehedauer und erheblichen ehebedingten Nachteilen für einen Unterhaltsverzicht eine Abfindung gezahlt werde oder für den Ausschluss des Versorgungs- und/oder Zugewinnausgleichs eine Kompensationsleistung vereinbart worden sei.

In Abkehr von dieser Rechtsprechung entschied der BGH nun am 11.02.2004, dass die Vertragsfreiheit des § 1408 Abs. 1 BGB nicht mehr das ehevertragliche Zauberwort eines durch viele Scheidungsschlachten finanziell ruinierten und psychisch massiv angeschlagenen Eheaspiranten sei. Vielmehr müsse die Überprüfung von Eheverträgen unter Beachtung seiner Kernbereichslehre vorgenommen und einer Inhaltskontrolle unterzogen werden: An die Stelle der vollen Vertragsfreiheit träten diese Kriterien, denn sie bestimmten letztlich, ob ein Ehevertrag wirksam sei und – nehme der Ehevertrag die Wirksamkeitshürde – gäben die Antwort auf die weitere Frage, ob sich ein Ehegatte auf die ihn begünstigenden und den anderen Ehegatten benachteiligenden Regelungen des Ehevertrags berufen dürfe oder eine Vertragsanpassung aufgrund zwischenzeitlich eingetretener veränderter Lebensverhältnisse hinzunehmen habe.

Seine wegweisende und bereits am 08.11.2003 durch die frühere Vorsitzende Dr. Hahne „angekündigte“ Entscheidung, mit der der BGH seine Rechtsprechung zur richterlichen Kontrolle von Eheverträgen komplett neu schrieb, kam allerdings so ganz aus freien Stücken nicht: Vielleicht ein Wermutstropfen in dem mit einem guten badischen Tropfen vom Staatsweingut Karlsruhe-Durlach gefüllten Glas, der die Jubiläumsfeier aber nicht trüben muss.

Denn zu seiner Entscheidung. der ein Sachverhalt zugrunde lag, der ganz überwiegend publizistisch geradezu „ausgeschlachtet“ wurde, bedurfte es zuvor einer verfassungsgerichtlichen Hilfestellung, indem das BVerfG dem BGH für seine künftige Ehevertragsrechtsprechung – um die Terminologie des Bundestrainers Loew im Jahr der Fußballweltmeisterschaft aufzugreifen –  zwei „Vorlagen“ machte, die der BGH nicht auslassen durfte, sondern zu Toren verwandeln musste.

Wird ein Jubiläum begangen, muss es der Jubilar in aller Regel ertragen, dass der Festredner bei der Vorbereitung seiner Laudatio die Archive bemüht hat. So soll auch hier ein Rückblick auf die der Jubiläumsentscheidung vorangegangenen Entscheidungen des BVerfG gemacht werden, die wiederum ziemlich genau 10 Jahre vor der Jubiläumsentscheidung ihren Anfang genommen hatten und die es waren, die den BGH veranlassten, seine Ehevertragsrechtsprechung grundlegend zu ändern.

Dr. Eberhard Jüdt

DE, Neuwied

Breit & Jüdt

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