Beitrag, Deutsch
Herausgeber / Co-Autor: Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Mudter
Erscheinungsdatum: 2016
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Dreh- und Angelpunkt im Arbeitsrecht ist regelmäßig die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Diese wird ausgesprochen oder steht bei Verhandlungen als Drohkulisse im Raum. Zu den Voraussetzungen unter denen eine Kündigung überhaupt ausgesprochen werden darf, aber auch zu den Formalien und zu den Folgen, besteht ein erheblicher Klärungsbedarf. Robert Mudter, Fachanwalt für Arbeitsrecht, wird die Reihe „Einfach und klar“ mit der Kündigung beginnen und – ohne zu sehr ins juristische abzugleiten – alle wichtigen Gesichtspunkte erklären.
1. Was ist eine Kündigung?
Wir Juristen sprechen bei einer Kündigung von einer einseitig empfangsbedürftigen Willenserklärung, welche darauf gerichtet ist, ein bestehendes Vertragsverhältnis zu beenden. Da die Kündigung „einseitig“ ist, kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger mit ihr einverstanden ist. Die Rechtswirkung der Kündigung entsteht mit dem so genannten Zugang beim Empfänger. Konkret bedeutet dies: Wenn die Kündigung richtig übergeben wird entfaltet sie sofort Rechtswirkung.
2. Kündigung per E-Mail oder mündlich?
Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Die Schriftform wiederum setzt eine eigenhändige Unterzeichnung voraus. Ein Schriftstück ohne echte Unterschrift, etwa ein Fax oder eine E-Mail wahren diese Schriftform nicht. Die Kündigung per E-Mail oder Fax ist wegen Verstoß gegen die Schriftform daher unwirksam. Gleiches gilt für die mündlich ausgesprochene Kündigung.
3. Wann geht eine Kündigung zu?
Für die Berechnung der Kündigungsfristen wird auf den Zeitpunkt abgestellt, zu welchem derjenige dem gekündigt wird, die Kündigung erhalten hat. Auch für andere Fristen – wie etwa für Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ist der exakte Zeitpunkt des Zugangs relevant.
Eine Kündigung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Dies ist der Fall, sobald diese in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers oder eines empfangsberechtigten Dritten gelangt und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Was ist mit dieser umständlichen Formulierung gemeint? Eine Kündigung kann persönlich übergeben werden. In diesem Falle ist der Zugang relativ unproblematisch. Wie verhält es sich aber, wenn eine Kündigung zuhause dem Ehepartner, Nachbarn oder Lebensgefährten übergeben wird? Wann geht die Kündigung zu, wenn sie um 23:00 Uhr abends in den Briefkasten eingeworfen wird? Es soll hier nicht auf die Feinheiten der Rechtsprechung eingegangen werden.
Generell ist es so, dass der Zugang einer Kündigung unter Abwesenden auch bereits zu dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Kündigung in den “Machtbereich” des Empfängers gelangt und in dem unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Wird ein Kündigungsschreiben am Abend (23 Uhr) eingeworfen, so gilt die Kündigung somit erst als am nächsten Tag zugegangen, da der Briefkasten gewöhnlich nur einmal täglich geleert wird. Je nach Arbeitsgericht liegt die Grenze hier zwischen 14 bis 17 Uhr. Unter gewöhnlichen Verhältnissen wird der Briefkasten eben nicht mehr um 23 Uhr geleert.
Wie verhält es sich nun bei der Übergabe an den Ehegatten oder Lebenspartner? Ums kurz zu machen, in der Regel werden diese als empfangsberechtigt angesehen.
Gleiches gilt für die in der Wohnung des Empfängers lebenden Erwachsenen Haushaltsmitglieder.
4. Ist eine Teilkündigung möglich?
Manchmal möchten Arbeitgeber nur einzelne Bestandteile des Arbeitsvertrages beseitigen, nämlich vor allem solche, die ihm zu teuer geworden sind. In der Praxis denkt man vor allem über die Kündigung von Sonderzahlungen, etwa Urlaubsgeld, Weihnachtsgeldes oder Tantiemen nach. In einem solchen Fall soll das Arbeitsverhältnis als solches nicht beendet werden. Dieses Ziel kann der Arbeitgeber nicht durch eine isolierte Kündigung einzelner Teile des Arbeitsvertrages erreichen. Eine Teilkündigung ist rechtlich unzulässig. Will sich der Arbeitgeber Teile des Arbeitsvertrages abändern, braucht er dafür entweder Ihr Einverständnis zu dieser Vertragsänderung oder er muß eine Änderungskündigung aussprechen.
5. Muß in dem Kündigungsschreiben ein Grund angegeben werden?
In der Kündigung selbst muss, von wenigen Ausnahmen abgesehen, kein Kündigungsgrund angegeben sein. Eine Ausnahme ist etwa das Berufsausbildungsverhältnis. In dem Kündigungsschreiben selbst muss also nicht angegeben werden, warum die Kündigung ausgesprochen wird. Es muss lediglich eine eindeutige Erklärung sein und klar sein, von wem und zu welchem Zeitpunkt die Kündigung ausgesprochen sein soll.
6. Braucht eine Kündigung einen Grund? Welche Gründe gibt es?
In dem Kündigungsschreiben selbst muss kein Grund angegeben werden. Dennoch kann es sein, dass der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund haben muß. Dies ist der Fall, wenn Arbeitnehmer unter Kündigungsschutz stehen. Arbeitnehmer stehen unter Kündigungsschutz, wenn die Voraussetzungen des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen. Kündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht einfach im Rahmen der Kündigungsfrist kündigen kann, sondern einen so genannten Kündigungsgrund benötigt. Ein Kündigungsgrund ist in der Regel erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter (Altfälle mehr als fünf Mitarbeiter) beschäftigt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber, wird gegen die Kündigung Klage eingereicht, im Rahmen des Klageverfahrens genau darlegen muss, auf welchen Kündigungsgrund er sich beruft. Grundsätzlich sind nach deutschem Arbeitsrecht drei Kündigungsgründe relevant. Es handelt sich um personenbedingte (Bsp. Krankheit), verhaltensbedingte (Bsp. Minderleistung) und betriebsbedingte (bsp. Umstrukturierung) Kündigungsgründe.
Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern existiert darüber hinaus ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser besteht unabhängig von dem allgemeinen Kündigungsschutz. Zu diesen besonders geschützten Arbeitnehmern gehören insbesondere Betriebsräte, Schwangere und schwerbehinderte Menschen.
7. Muß vorher eine Abmahnung ausgesprochen werden?
In der Regel muss vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden. Dies gilt jedenfalls für verhaltensbedingte Kündigungen. Generelle Aussagen, wie etwa das der Ausspruch von mindestens drei Abmahnung erforderlich ist, sind nicht richtig. Es ist immer eine Frage des Einzelfalls.
8. Was ist eine außerordentliche Kündigung?
Während eine ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zur Beendigung bringt, führt die außerordentliche (oder auch fristlose) Kündigung dazu, dass das Arbeitsverhältnis unmittelbar endet. Um wirksam eine außerordentliche Kündigung aussprechen zu können, ist ein so genannter wichtiger Grund erforderlich. Das heißt es muss sich etwas so Gravierendes ereignet haben, dass dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Zu denken wäre etwa an Diebstahl oder einen schwerwiegenden Verstoß gegen Compliance Richtlinien.
9. Fristen und Klage
Durch den Zugang einer Kündigung werden wichtige Fristen ausgelöst. Die wohl wichtigste Frist ist die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Drei Wochen nach Zustellung der Kündigung muss die Kündigungsschutzklage erhoben werden. Diese Frist ist extrem wichtig! Wird eine Kündigungsschutzklage nicht erhoben, spielt es keine Rolle ob Kündigungsgründe gegeben waren oder nicht. Die Kündigung ist dann wirksam. Nur wenn Kündigungsschutzklage erhoben wird, muss der Arbeitgeber im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Kündigungsgründe benennen.
10. Hab ich Anspruch auf eine Abfindung
Nach deutschem Arbeitsrecht wird praktisch nie auf eine Abfindung geklagt. Die Abfindung ist das Ergebnis des komplexen, sehr ausgewogenen Arbeitsrechts. Mit einer Abfindung “erkauft“ sich ein Arbeitgeber die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis unabhängig von prozessualen Risiken beenden zu können. Eine Abfindung wird im Rahmen von einem gerichtlichen Vergleich oder einer Aufhebungsvereinbarung geregelt. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht meist nicht. Vielmehr ist die Abfindung, wie auch viele andere Faktoren, das Ergebnis ausgeklügelter Verhandlungen. Wird eine Kündigung ausgesprochen, ist natürlich Voraussetzung, dass Kündigungsschutzklage erhoben wurde. Ohne Kündigungsschutzklage ist die Kündigung wirksam und es gibt keinen Grund, warum der Arbeitgeber eine Abfindung leisten sollte.
11. Sollte ich zu einem Rechtsanwalt?
In der Regel ja. Eine Klage kann auch vor der Rechtsantragstelle eines Arbeitsgerichtes aufgesetzt werden. Die Thematik Arbeitsrecht ist jedoch sehr komplex. Neben den genannten Punkten muss etwa entschieden werden, ob es Sinn macht gegen eine Freistellung vorzugehen oder als Führungskraft sind komplexe Aktienprogramme oder Altersversorgungen zu regeln. Überlegen Sie selbst: Würden Sie einem Laien empfehlen auf Ihrem Fachgebiet ohne große Vorkenntnisse tätig zu werden? Oft geht es um Ihre berufliche Zukunft und die sollten Sie einem Fachmann, idealerweise einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, anvertrauen.
Autor: Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Mudter
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