18.08.2017 Verurteilung von VW wegen Betruges und sittenwidriger Schädigung im Diesel-Skandal
18.08.2017 Verurteilung von VW wegen Betruges und sittenwidriger Schädigung im Diesel-Skandal

18.08.2017 Verurteilung von VW wegen Betruges und sittenwidriger Schädigung im Diesel-Skandal

Beitrag, Deutsch, BERND Rechtsanwälte

Autor: Holger Bernd

Herausgeber / Co-Autor: Holger Bernd

Erscheinungsdatum: 2017


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Mit Urteil vom 12.07.2017 zum Az.: 7 O 159/16 sowie mit Urteil vom 19.07.2017 zum Az.: 7 O 147/16 hat das Landgericht Krefeld die Volkswagen AG zum Schadensersatz wegen Betruges und sittenwidriger Schädigung verurteilt.
 
Wie zuvor bereits das LG Hildesheim (3 O 139/16 und 3 O 297/16), das LG Mönchengladbach (10 O 84/16) und das LG Nürnberg-Fürth (8 O 2404/16, 9 O 3631/16, 8 O 3707/16, 9 O 4238/16, 8 O 5990/16, 9 O 6119/16, 8 O 6120/16, 8 O 6196/16 und 9 O 7324/16) wies auch das LG Krefeld die pauschale Behauptung der VW-Anwälte, der Vorstand der Volkswagen AG hätten nichts von den Softwaremanipulationen gewusst, als unzureichend zurück.
 
Bereits auf der Grundlage der offenkundigen Tatsachen hätte der Vorstand der Volkswagen AG Kenntnis von den Tatsachen gehabt haben müssen, über die sie später beim Ausfüllen der Übereinstimmungsbescheinigungen täuschte. Angesichts des lange bekannten Zielkonflikts zwischen möglichst geringer Kohlendioxidemission und der Begrenzung der Stickoxidemission sowie den ebenfalls bekannten Schwierigkeiten, den Stickoxidausstoß ohne Verwendung der AdBlue Technologie innerhalb des von der Euro 5 Norm vorgegebenen Rahmens zu halten, ohne Motorschäden, Leistungsminderungen oder einen erhöhten Kohlendioxidausstoß in Kauf zu nehmen, hätte für den Vorstand der Volkswagen AG ein deutlicher Anlass zu einer genauen Überprüfung der Abläufe in ihrem eigenen Unternehmen bei der Herstellung der Motoren bestanden, als aus Sicht der für die Motorenentwicklung  zuständigen Mitarbeiter die Auflösung dieses Zielkonflikts angeblich auf einmal gelungen worden sei.
 
Die für den Betrug notwendige Täuschungshandlung sah das Landgericht Krefeld in der Abgabe der Übereinstimmungsbescheinigung durch die Volkswagen AG bzw. durch die Audi AG als mittelbare Täterin im Verfahren zum Az.: 7 O 159/16. Denn die Übereinstimmungsbescheinigung enthalte die Auskunft des Herstellers, dass das konkrete Fahrzeug den Genehmigungsvoraussetzungen entspreche, obwohl es tatsächlich eine rechtswidrige Motorsteuerung enthalte, die nicht genehmigungsfähig sei. Mit der Übereinstimmungsbescheinigung einher gehe die Information, dass die aus der Typengenehmigung des Fahrzeugs ersichtliche Einhaltung der NOx-Emissionen der Euro 5 Grenzwerttabelle gerade nicht auf der Nutzung einer illegal verwendeten Abschalteinrichtung basiere, weil das Fahrzeug andernfalls nicht genehmigungsfähig wäre. Damit dürfe ein verständiger Käufer erwarten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in allen Betriebszuständen die NOx-Grenzwerte der Euro 5 Norm nicht überschreite.

Die Volkswagen AG habe in Kenntnis der Tatsache, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Typenzulassung wegen des Verstoßes gegen die maßgeblichen europarechtlichen Regelungen nicht vorliegen, vorsätzlich eine falsche Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt.
 
Nach Auffassung des Landgerichts Krefeld sei die Abgabe der Übereinstimmungserklärung und die damit einhergehende Täuschungshandlung nur vorsätzlich denkbar, weil der Volkswagen AG als etablierter Fahrzeugherstellerin die Kenntnis der Typengenehmigungsvoraussetzungen für ihre eigenen Fahrzeuge unterstellt werden könne. 

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