26. Abrechnung der Folgen von Bauablaufstörungen im VOB-Vertrag
26. Abrechnung der Folgen von Bauablaufstörungen im VOB-Vertrag

26. Abrechnung der Folgen von Bauablaufstörungen im VOB-Vertrag

Beitrag, Deutsch

Autor: Prof. Dr. Thomas Heilfort

Herausgeber / Co-Autor: Heilfort, Zipfel

Erscheinungsdatum: 01.09.2004

Quelle: Baumarkt + Bauwirtschaft, Heft 09/2004

Seitenangabe: 22 - 26


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Der BGH hat mit Urteil vom 21.03.2002 (VII ZR 224/00, BauR 2002, 1249) Anforderungen an den baubetrieblichen Nachweis von Schadensersatzansprüchen nach § 6 Nr. 6 VOB/B definiert, die sich auch allgemein auf die Geltendmachung von störungsbedingten terminlichen und monetären Ansprüchen des Auftragnehmers übertragen lassen. Dieser vom BGH geforderte, einzelfallspezifische Nachweis des adäquat-kausalen Zusammenhangs zwischen Ursache und Auswirkung einzelner Behinderungen wird nur selten in der möglichen Detailschärfe geführt. Die baubetriebliche Standardlösung für diese Probleme beruht meist auf einer weitgehend theoretischen Fortschreibung des ursprünglich geplanten Bauablaufs hin zu einem störungsmodifizierten Bauablauf. Dieser häufig auch als Soll\' bezeichnete Bauablaufplan zeigt den Bauablauf, den der Auftragnehmer bei Vertragsschluss quasi in Kenntnis der später tatsächlich eingetretenen Bauablaufstörungen geplant hätte. Dieser störungsmodifizierte Bauablauf führt oft zu fortgeschriebenen Fertigstellungsterminen weit nach der tatsächlichen Fertigstellung, was wiederum als Beleg für den Erfolg eingeleiteter Beschleunigungsmaßnahmen gewertet wird. Nach der weitgehend theoretischen Bestimmung der terminlichen Anspruchsgrundlage werden auf dieser Basis die monetären Forderungen an den Auftraggeber ermittelt - und zwar für alle Bauablaufstörungen gemeinsam. Da jedoch die zugrunde liegenden Berechnungsansätze zu idealtypisch sind, sich zu wenig am tatsächlichen Bauablauf orientieren und zudem unterschiedliche Anspruchsgrundlagen vermischt werden, kann diese Vorgehensweise den Anforderungen des BGH an den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität als Voraussetzung aktiver Ansprüche häufig nicht genügen. In der Folge ergeben sich fast zwangsläufig erhebliche Probleme mit der Durchsetzbarkeit der z. T. sehr aufwändig erstellten Nachträge. Die Verursacher selbst unstreitiger Bauablaufstörungen lehnen baubetriebliche Nachträge oft mit vorformulierten, pauschalen Verweisen auf die BGH-Forderungen ab. Die Diskrepanz zwischen baubetrieblich und höchstrichterlich vorherrschenden Meinungen hat THODE, stellvertretender Vorsitzender am für Bausachen zuständigen VII. Zivilsenat des BGH, erst unlängst in bemerkenswerter Offenheit dargestellt (Thode, ZfBR 2004, 214, 221). Nachfolgend wird daher ein BGH-konformes Verfahren zur bauablaufbezogenen Darstellung der Ursachen und Auswirkungen von Bauablaufstörungen vorgestellt, mit dem der Anspruchsnachweis bei vertretbarem Aufwand im Einzelfall durchgeführt werden kann, ohne die Nachteile von Verallgemeinerungen und theoretischen Modellen in Kauf nehmen zu müssen. Es werden zudem die störungsspezifisch zu unterscheidenden terminlichen und monetären Ansprüche des Auftragnehmers beim VOB-Vertrag erläutert. Lösung: Verfahren der störungsspezifischen Anspruchsermittlung Kern des Verfahrens ist die isolierte Betrachtung jeder einzelnen Bauablaufstörung. Die Berechnung terminlicher und monetärer Ansprüche stellt somit nicht nur auf die drei Bauablaufzustände: Bau-Soll, störungsmodifiziertes Bau-Soll und Bau-Ist, sondern auf eine mindestens der Störungsanzahl entsprechende Menge zueinander in Bezug stehender Bauablaufpläne ab, die die Auswirkungen der einzelnen Störungen isolieren. Eine derartige störungsspezifische Differenzanalyse sollte im Idealfall baubegleitend, kann aber bei ausreichender Datenlage auch im Nachhinein erstellt werden. Beginnend vom Vertrags-Soll als erstem Referenzzustand des Bauablaufs (Soll 1) wird schrittweise der ursprünglich geplante an den tatsächlichen Bauablauf herangeführt. Sobald sich bei der Einarbeitung des Ist-Bauablaufs zum Stichtag (Beobachtungszustand des Bauablaufs) Abweichungen ergeben, werden die Ursachen und Auswirkungen konkret festgestellt. Das Ergebnis der Fortschreibung ist wiederum die Grundlage der Überwachung zum nächsten Stichtag (neuer Referenzzustand, z. B. Soll 2) - für die wieder jede Abweichung separat festgestellt wird. Die letzte Fortschreibung entspricht dem tatsächlichen Bauablauf - und enthält zugleich a

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