§ 278 Abs. 6 ZPO - der gerichtliche Vergleich im „schriftlichen Verfahren“
§ 278 Abs. 6 ZPO - der gerichtliche Vergleich im „schriftlichen Verfahren“

§ 278 Abs. 6 ZPO - der gerichtliche Vergleich im „schriftlichen Verfahren“

Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, Verlag Dr. Otto Schmidt

Autor: Dr. Nathalie Oberthür

Erscheinungsdatum: 20.03.2005

ISBN: 16180143

Quelle: ArbeitsrechtsBerater 03/2005

Seitenangabe: 95 - 96


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Mit § 278 Abs. 6 ZPO hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, ein gerichtliches Verfahren durch Vergleich zu erledigen, ohne daß ein (weiterer) Verhandlungstermin durchgeführt werden muß. Dieses Verfahren entlastet nicht nur die Gerichte, sondern auch die Prozeßparteien und deren anwaltliche Vertreter. Die zum 1.9.2004 in Kraft getretene Erweiterung dieser Regelung gibt Anlaß, das Procedere des Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO und die Vorteile dieser Vorgehensweise darzustellen.

Fachthemen

Dr. Nathalie Oberthür

DE, Köln

RPO Rechtsanwälte Kanzlei für Arbeitsrecht

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