Abführungssperre für die Gewinnabführung wegen Anpassung der Abzinsung von Pensionsrückstellungen und Organschaft
Abführungssperre für die Gewinnabführung wegen Anpassung der Abzinsung von Pensionsrückstellungen und Organschaft

Abführungssperre für die Gewinnabführung wegen Anpassung der Abzinsung von Pensionsrückstellungen und Organschaft

Aufsatz, Deutsch, 3 Seiten, Verlag Dr. Otto Schmidt

Autor: Dr. Wolfgang Walter

Erscheinungsdatum: 01.04.2016

Auflage: Heft 7

Quelle: GmbH-Rundschau

Seitenangabe: 354-356


Aufrufe gesamt: 152, letzte 30 Tage: 2

Kontakt

Verlag

Verlag Dr. Otto Schmidt

Telefon: +49-221-93738-01

Telefax: +49-221-93738-900

Preis: kostenlos

Bezugsquelle:

Das seit mehreren Jahren kontinuierlich absinkende Zinsniveau führte zu einem immer stärkeren Anstieg der Pensionsrückstellungen und dadurch zu einer erheblichen Ergebnisbelastung, da auf der Aktivseite der Bilanz keine aus Zinsänderungen sich ergebenden Wertsteigerungen gezeigt werden dürfen und es so durch das sinkende Zinsniveau zu einer nicht mehr stimmigen Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen kommt. In einigen Fällen führte dies bereits zu Insolvenzen, ganz abgesehen davon, dass inzwischen zumindest bei kleineren und mittleren Unternehmen kaum noch Pensionszusagen erteilt werden. Der Gesetzgeber gab dem Drängen der Wirtschaft und der Verbände endlich nach und passte die in § 253 HGB enthaltene Berechnungsgrundlage des maßgeblichen Diskontierungszinssatzes an. Die Neuregelung im Gesetz vom 11.03.2016 kann wahlweise die Neuregelung noch für Jahresabschlüsse zum 31.12.2015 angewandt werden. Wenig Beachtung fanden bisher die damit verbundenen bilanziellen Nebenfolgen; diejenigen für Gewinnabführungsverträge und für die ertragsteuerliche Organschaft blieben zunächst weitgehend unbeachtet. Inzwischen wird vertreten, dass es sich nicht um eine planwidrige Gesetzeslücke handele und daher keine Abführungssperre bestehe (Freiberg, StuB 2016, 257). Der Beitrag erwähnt auch die steuerliche Heilungsmöglichkeit, die dazu führt, dass eine steuerliche Organschaft nicht scheitert.

Dr. Wolfgang Walter

DE, Denkendorf/Stuttgart

Geschäftsführer

Rechtsanwaltskanzlei RA StB FAStR Dr. Wolfgang Walter

Publikationen: 36

Aufrufe seit 11/2011: 880
Aufrufe letzte 30 Tage: 4