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Amtshaftung ist die Verantwortlichkeit des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht, die dem Bediensteten gegenüber einem Dritten obliegt.
Die Amtshaftung ist in § 839 BGB geregelt. Die Haftung des Bediensteten wird nach Art 34 GG auf den „Dienstherrn“ übergeleitet.
Zu unterscheiden ist davon die Staatshaftung, bei der der Staat unmittelbar – und nicht nur übergeleitet – haftet (so z.B. der Unionsrechtliche, Gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch).
Weitere Ersatzansprüche gegen den Staat finden sich in Spezialgesetzen (z.B. für Impfschäden, Bekämpfung von Tierseuchen, Polizeigesetze) oder leiten sich aus allgemeinen Vorschriften ab (z.B. enteignungsgleicher Eingriff, Aufopferung).
Zu beachten ist stets, dass alle diese Ansprüche unterschiedliche Einschränkungen erfahren (u.a. Vorrang des Primärrechtsschutzes, eingeschränkter Ersatz für entgangenen Gewinn).
Nimmt der Staat wie ein Dritter am Geschäftsleben teil (z.B. Einkauf von Dienstwagen), so haftet er auch wie jeder Dritte und die Sonderregelungen der Amts- und Staatshaftung greifen nicht ein.
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DE, Koblenz
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D.
Oberlandesgericht Koblenz
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