Anmerkung zum Urteil des ÖOGH vom 20.5.2003 - 4 Ob 47/03w (adnet.at II)
Anmerkung zum Urteil des ÖOGH vom 20.5.2003 - 4 Ob 47/03w (adnet.at II)

Anmerkung zum Urteil des ÖOGH vom 20.5.2003 - 4 Ob 47/03w (adnet.at II)

Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, MMR - MultiMedia und Recht

Autor: Jan Gerd Mietzel

Erscheinungsdatum: 12.07.2004

Seitenangabe: 464-465


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In seiner Entscheidung adnet.at (http://tinyurl.com/yobmjk) hatte der ÖOGH zum wiederholten Male Gelegenheit, sich zur Auseinandersetzung zwischen einer Gebietskörperschaft und dem Inhaber einer ihrem Namen entsprechenden Second Level Domain (SLD) zu äußern. Er entwickelte dabei eine Judikatur weiter, die deutlich von der domainbezogenen Rspr. deutscher Gerichte abweicht und nicht zuletzt auch mit den vom BGH im Rahmen der Entscheidung „maxem.de“ (http://www.jurpc.de/rechtspr/20030258.htm) aufgestellten Leitlinien stark kontrastiert.

Mit der Anmerkung wird der Frage nachgegangen, welche (nationale) Rechtsprechung gegebenenfalls den Vorzug verdient oder zumindest geeignet erscheint, Denkanstöße für eine Korrektur der Rechtsprechung des anderen Landes zu liefern. Dem vorangestellt findet sich zur Dokumentation der maßgeblichen Unterschiede zunächst eine kurze Gegenüberstellung von deutscher und österreichischer Rechtsprechung, soweit diese die Anwendung des § 12 BGB bzw. des § 43 ABGB im Bereich des Domainrechts betrifft. Schwerpunktmäßig werden dabei – entsprechend dem Sachverhalt der in der Anmerkung kommentierten Entscheidung – die Konflikte zwischen Gebietskörperschaften (als Namensträgern) und den (nicht durch ein Namensrecht legitimierten) Inhabern korrespondierender SLDs betrachtet.

Jan Gerd Mietzel

DE, Düsseldorf

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