Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
Autor: Dirk Helge Laskawy
Erscheinungsdatum: 14.03.2008
Quelle: EWiR - Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht
Seitenangabe: 155-156
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Verfasser kommentiert die Entscheidung EuGH, 2007-09-13, C-458/05, ZIP 2007, 2093, die sich mit der Frage befasst, ob EGRL 23/2001 Art. 1 Abs. 1 bei einem Wechsel eines Teils der Beschäftigten eines Leiharbeitsunternehmens zu einem anderen Leiharbeitsunternehmen Anwendung findet. Nach kurzer Darstellung des Sachverhalts zeigt er auf, dass das Gericht diese Frage für den Fall bejaht hat, dass die Leiharbeitnehmer bei dem neuen Unternehmen die gleichen Tätigkeiten und Dienste derselben Kunden ausüben und die von dem Übergang betroffenen Mittel als solche ausreichen, um die für die in Rede stehende wirtschaftliche Tätigkeit kennzeichnenden Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und anderer Unternehmensteile weiter erbringen zu können. Verfasser stimmt dem Gericht uneingeschränkt zu. Mit seinem Urteil, das die bisherige Rechtsprechung zum Betriebsübergang unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Leiharbeitsverhältnissen (auch diese unterfielen gemäß EGRL 23/2001 Art. 2 Abs. 2 UAbs. 2 Buchst. c der Betriebsübergangsrichtlinie) zutreffend fortsetze, wirke das Gericht Versuchen von Leiharbeitsfirmen entgegen, durch geschickte Vertragsgestaltung den durch die Richtlinie bezweckten Arbeitnehmerschutz zu unterlaufen.
DE, Leipzig
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