Ausgewählte Änderungen im Steuerrecht
Ausgewählte Änderungen im Steuerrecht

Ausgewählte Änderungen im Steuerrecht

Beitrag, Deutsch, Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Autor: Sebastian Korts, M.I.Tax, MBA

Herausgeber / Co-Autor: RA/FAStR/MBA/M.I. Tax Sebastian Korts

Erscheinungsdatum: 2002

Quelle: Freizeit & Spiel März/April 2002


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Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) und Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG), so lauten die neusten Wortungetüme mit welchen der Gesetzgeber neben dem Steueränderungsgesetz und dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe zum 01.01.2002 Neuregelungen im Steuerrecht trifft. Die mit diesen Gesetzen in Kraft getretenen Änderungen sind derart umfangreich, dass hier nur ein kleiner Ausschnitt vorgestellt werden kann. Jedem Unternehmer sei jedoch dringend geraten, die Änderungen sensibel zu prüfen und gegebenenfalls mit kompetenter Hilfe seine Steuerstrategie zu entwickeln.

Sebastian Korts, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, MBA, Köln, (www.korts.de) klärt auf:
Nach den früheren Umgestaltungen durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung aus dem Jahr 2000 waren weitere Schritte in der Umgestaltung des Unternehmenssteuerrecht notwendig geworden. Mit dem UntStFG werden insbesondere in den Bereichen der Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen, bie der Mitunternehmerschaft und bei der Organschaft bestehende Ansätze fortentwickelt bzw. Problempunkte geregelt.
Das StVBG hat schwerpunktmäßig die Bekämpfung des Missbrauchs des Vorsteuerabzugs (sogenannte USt-Karusselle) zum Gegenstand. Hervorzuheben ist eine Änderung im Bereich des Steuerstrafrechts.

Mit der Einführung des § 370a AO wurde eine einschneidende Regelung geschaffen, deren endgültige Auswirkung heute nur erahnt werden können.
Das Steueränderungsgesetz 2001 ändert als Sammelsuríum eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen, jedoch überwiegend im Nicht-Unternehmensbereich.
Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe versucht der Gesetzgeber erneut diesem Problem Herr zu werden. Eine sogenannte Bauabzugssteuer sieht zu diesem Zweck den Einbehalt in Höhe von 15 % der Gegenleistung durch den Auftraggeber vor. Einige Aspekte sollen aus dieser Flut herausgegeriffen und näher dargestellt werden.

Für alle Kapitalgesellschaften mit nicht vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr, vollzog sich mit dem 01.01.2001 bei der Körperschaftssteuer (KStG) die Umstellung vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren, bei allen anderen vollzieht sich dies mit dem Veranlagungszeitraum 2002. Diese Umstellung ist mit einer 15jährigen Übergangsfrist ausgestattet. So lang wie diese Übergangsregelung konzipiert ist, hat noch kein Steuergesetz Bestand gehabt., ist die Ansicht der Skeptiker. Diese Änderungen, die unter einer sozialdemokratischen Regierung verabschiedet wurden, führen bei Gesellschaftern mit einem persönlichen Steuersatz von unter 40 % zu einer Schlechterstellung gegenüber dem vorherigen Anrechnungsverfahren, während sich bei Steuerpflichtigen mit höherem persönlichen Steuersatz Vorteile ergeben. Der Steuersatz verschiebt sich in den nächsten Jahren von einer gegenwärtigen körperschaftsteuerlichen Spitzenbelastung von 48,5 % über 47 % in den Jahren 2003 und 2004 auf 42 % ab dem Jahr 2005. Gegenwärtig wird daher geraten Gewinnausschüttung in das Jahr 2005 zu verschieben und einen eventuellen Kapitalbedarf des Anteilseigners zwischenzeitlich über Darlehen zu bedienen. Die an die Gesellschaft gezahlten Zinsen stehen dann ebenfalls einer Ausschüttung zur Verfügung. Anzumerken bleibt jedoch, dass die Steuerbelastung im Falle einer Ausschüttung auf jeden Fall höher liegt als im Falle einer Thesaurierung, dieser Lock-in-Effekt wrude auch vom Gesetzgeber beabsichtigt. Gegenläufige Interessen bzgl. Der Gewinnausschüttungspolitik bei mehreren Gesellschaftern sind damit vorprogrammiert. Eine Lösung könnte sich durch sog. inkongruente Gewinnausschüttungen ergeben. Der BFH hat diese Gestaltungsmöglichkeit grundsätzlich anerkannt. Die Finanzverwaltung versucht mit einem Nichtanwendungserlass dagegen Position zu beziehen.

Sebastian Korts, M.I.Tax, MBA

DE, Köln

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