Ausweisung von "Grundzentren" und Gemeinden mit besonderer Funktion: Spielräume und Grenzen nach dem SächsLPlG
Ausweisung von "Grundzentren" und Gemeinden mit besonderer Funktion: Spielräume und Grenzen nach dem SächsLPlG

Ausweisung von "Grundzentren" und Gemeinden mit besonderer Funktion: Spielräume und Grenzen nach dem SächsLPlG

Beitrag, Deutsch, Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

Herausgeber / Co-Autor: W. Müller

Erscheinungsdatum: 2007

Quelle: SächsVBl 2007, 25 ff.

Seitenangabe: 25 ff.


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Die Regionalpläne in Sachsen werden derzeit dem Landesentwicklungsplan Sachsen 2003 angepasst und fortgeschrieben.

Das Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) sieht vor, dass die Zentralen Orte und Verbünde der unteren Stufe (Grundzentren) im Rahmen der Regionalpläne festzusetzen sind. Zusätzlich können erstmals gemäß § 4 III Nr. 1b) SächsLPlG Gemeinden besondere Gemeindefunktionen zugewiesen werden. Nach dem derzeitigen Planungsstand in den verschiedenen Planungsregionen ist insbesondere wegen der prognostizierten negativen Bevölkerungsentwicklung beabsichtigt, vielen Gemeinden ihre bisherige zentralörtliche Einstufung als "Kleinzentren" zu entziehen. Die sich auf Grund der wechselvollen Siedlungsgeschichte nach der Wiedervereinigung sachsenweit ausgeprägten raumstrukturelle Besonderheiten erfahren dabei Im Einzelfall nicht genügend Berücksichtigung.

Für die verantwortlichen Entscheidungsträger im Rahmen der Regionalplanung der jeweiligen Planungsverbände stellt sich die schwierige Frage, in welchem Umfang sie den Begehrlichkeiten der jeweiligen Kommunalpolitiker nachgeben dürfen bzw. gegebenenfalls sogar müssen. Bisher sehen sich die Planungsverbände in Sachsen insbesondere in Bezug auf die Ausweisung von Grundzentren im Wesentlichen übereinstimmend eher als "Vollzugsstelle" denn als "Gestaltungs- bzw. Planungsstelle" mit eigenem planerischen Ermessenspielraum.

In dem Beitrag wird im Einzelnen untersucht, welche rechtlichen Gestaltungsspielräume mit den eingangs genannten Instrumentarien verbunden sind und wie viel Rücksicht hierbei die Gemeinden auf ihre historisch gewachsenen Besonderheiten verlangen können.

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