Aufsatz, Deutsch, 4 Seiten, NZG - Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
Erscheinungsdatum: 15.11.2010
Quelle: Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) 2010, 1372
Seitenangabe: 1372 - 1375
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Der im Juli 2011 in Kraft getretene UK Bribery Act, der jetzt schon als strenger angesehen wird als der bekannte FCPA, kann auf deutsche Unternehmen, die eine Geschäftstätigkeit in UK haben, erhebliche Auswirkungen haben. Der UK Bribery Act sieht eine verschuldensunabhängige Unternehmenshaftung (unlimited fine) für Unternehmen vor, in denen es zu Korruptionsfällen kam. Unternehmen können sich nur damit verteidigen, dass sie nachweisen, adäquate Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption getroffen zu haben. Dies führt zu einer faktischen Pflicht zum Aufbau eines Compliance Systems in den Unternehmen.
Darüber hinaus trifft die Haftung die Unternehmen auch dann, wenn die Korruptionshandlung keinen Bezug zu UK hatte und sogar, wenn sie durch einen Dritten, also nicht von einem Mitarbeiter selbst des Unternehmens, begangen wurde (associated person). Dies führt insbesondere für solche Unternehmen zu erhöhten Haftungsrisiken, die in Schwellenländern ihrer Geschäftstätigkeit durch Vermittler und Handelsvertreter nachkommen.
Darüber hinaus bedroht der UK Bribery Act nicht nur Unternehmen mit Strafe, auch das Senior Management kann sich persönlich straftbar machen (Gefängnisstrafe bis zu 10 Jahre), wenn es von der Korruptionshandlung wusste oder darin eingewilligt hat.
Letztlich steht nicht nur die Bestechung von Beamten und ausländischen Beamten unter Strafe, die Bestechung im geschäftlichen Verkehr wird ebenfalls durch das neue Gesetz erfasst.