BAG zur Ausschlussklausel
BAG zur Ausschlussklausel

BAG zur Ausschlussklausel

Ausschlussklauseln verkürzen die Verjährung

Beitrag, Deutsch

Herausgeber / Co-Autor: Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Mudter

Erscheinungsdatum: 2018


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Das Bundesarbeitsgericht hat am 07. Juni 2018 (8 AZR 96/17) ein Urteil getroffen, dass sich mit einer Ausschlussklausel in einem Arbeitsvertrag auseinandersetzt. Ausschlussklauseln sind in der praktischen Arbeitsrechtstätigkeit regelmäßig zu prüfen und werden genauso regelmäßig übersehen. Der Zweck von Ausschlussklauseln ist es nach einem bestimmten Zeitfenster Ansprüche auszuschließen. In der Regel wollen sich Arbeitgeber mit Ausschlussklauseln absichern. In dem vorliegenden Fall griff die Ausschlussklausel zu Gunsten des Arbeitnehmers.
 
Der Sachverhalt um den es geht, ist fast schon kurios. Verklagt wurde ein Arbeitnehmer. Dieser war in einem Autohaus angestellt. In dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers befand sich eine sogenannte Ausschlussklausel, die folgende Regelung traf:
 
„Mit Ausnahme von Provisionsansprüchen sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit verfallen, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie nicht vorher gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.“
 
In dem Autohaus gab es die Anweisung durch den Arbeitgeber ein Neufahrzeug an einen Käufer nur herauszugeben, wenn dieses vollständig bezahlt worden war oder eine gesicherte Finanzierung bestätigt wurde. Ausnahmen sollte es nur mit Einwilligung der Geschäftsleitung geben.
 
Der Arbeitnehmer hatte letztendlich das Fahrzeug gegen Anzahlung an einen Kunden herausgegeben. Obwohl der Kunde besprochen hatte das Fahrzeug nach dem Wochenende wieder zurückzubringen, war das Fahrzeug verschwunden, wie sich später herausstellte in Italien. Es folgten Strafanzeige und Klage gegen den Kunden. Die Klage konnte bereits nicht zugestellt werden. Daraufhin sprach das Autohaus eine Kündigung aus und nahm als Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der das Fahrzeug herausgegeben hatte, auf Schadensersatz in Höhe von fast 30.000,00 € in Anspruch.
 
In dem Verfahren wurde die Frage, ob die Herausgabe des Fahrzeuges eine Vertragspflichtverletzung war, nicht geklärt. Festgehalten wurde jedoch, dass der Schadensersatzanspruch aufgrund der oben genannten Ausschlussklausel verfallen war. Dabei hielt das BAG fest, dass die Frist spätestens in dem Zeitpunkt zu laufen beging, in dem sich das Autohaus entschlossen hatte, Klage gegen den Kunden einzureichen. Darüber hinaus hat das Autohaus die Ausschlussfrist nicht eingehalten. Der Beginn der Ausschlussfrist sei auch unter dem Gesichtspunkt einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) nicht anders zu bewerten.
 
In echtem Leben spielen Ausschlussklauseln oft eine sehr große Rolle. Wer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu lange vor sich her schiebt, geht das Risiko ein, dass diese nicht mehr durchsetzbar sind. So muss etwa die variable Vergütung, auch unter Berücksichtigung von Ausschlussfristen geltend gemacht werden. Gleiches gilt für alle anderen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

Autor: Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Mudter
 

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