Backing Stacking Sponsoring
Backing Stacking Sponsoring

Backing Stacking Sponsoring

Steuerpflicht bei Beteiligung eines Pokerspielers

Beitrag, Deutsch, Eine Seite, Das Casino und Poker Magazin

Erscheinungsdatum: 01.02.2007

Seitenangabe: 80


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Das Casino und Poker Magazin

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Backing, stacking oder Sponsoring, Ist das Finanzamt auch beteiligt?


Die Begriffe Backing, stacking und sponsoring werden nicht völlig einheitlich verwendet und überschneiden sich zum größten Teil auch. Allen gemeinsam ist, dass ein Geldgeber einen Spieler ganz oder zum Teil finanziert. Die Finanzierung kann in der Zahlung des buy-ins liegen, Reisekosten und Übernachtung und Taschengeld können dazukommen oder auch nur ein T-Shirt mit Werbeaufdruck.

Dafür erhält der Geldgeber entweder einen Werbeeffekt (sponsoring) oder einen Anteil aus dem Gewinn.

Der Geldgeber ist jedoch kein Spieler, so dass fraglich ist, ob der Gewinn auch für den Geldgeber als Einnahme aus dem Glückspiel steuerfrei ist.

Rechtsform:
Der Geldgeber und der Spieler haben sich zusammengetan, um Gewinne zu erzielen. Damit haben sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Dies geschieht jedes Mal, wenn mind. 2 Personen sich zusammentun, um einen gemeinsamen Zweck zu fördern. So ist z.B. jede Fahrgemeinschaft, in der die Benzinkosten umgelegt werden, eine BGB-Gesellschaft.

Damit erzielt also im Falle des Gewinns die BGB-Gesellschaft Einkünfte.

Diese sind in dem Verhältnis zu verteilen, wie es vorher vereinbart war.

 

Und jetzt die Frage, ob das Finanzamt auch  (s)einen Teil bekommt?

Geregelt ist in § 15 EStG, dass Gewinnanteile aus einer Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind.

Es gibt jedoch auch GbR, die keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielen, da sie keinen Gewerbebetrieb betreiben, so z.B. die Fahrgemeinschaft und auch die Tippgemeinschaft.

Da es sich bei Poker, so die herrschende Meinung um Glückspiel handelt und damit direkt vergleichbar mit Lotto, müssten auch die Einnahmen für den Geldgeber steuerfrei Glücksspielgewinne sein.

Die Kosten, wenn also kein Gewinn erzielt wird, sind dann aber auch nicht steuermindern anzusetzen.


Beim Sponsoring ist die Lage etwas anders, da der „Gewinn „ für den Sponsor nicht in einer Beteiligung an den Gewinnen besteht, sondern an dem Werbeeffekt.

Für den Sponsor ist daher sie Ausgabenseite interessant, also wie die Kosten steuerlich Ansatz finden können.  Soweit eine betriebliche Veranlassung vorhanden ist, also z.B. die Baseball-cap mit Firmenlogo vom Spieler getragen wird, ist das Sponsoring eine Betriebsausgabe und damit steuerlich absetzbar. Damit ist für einen Geldgeber jedenfalls ein positiver Effekt gegeben, entweder er erzielt eine Werbewirkung und kann die Kosten als Betriebsausgabe ansetzen oder er erhält eine Teil der Gewinne, die idealerweise seine Ausgaben decken.

Für den Empfänger des Sponsoring sind, wenn er gewerblich tätig ist,  diese Leistung zu versteuern und der Empfang von Sponsorleistungen  ist jedenfalls ein Indiz dafür, dass gewerbliche Einnahmen vorliegen.

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