Berechnung der Abzugssteuer für Letzterwerb bei einem mit einer nicht abziehbaren Belastung beschwerten Vorerwerb; keine Stundung der sich dabei ergebenden höheren Steuer für den Letzterwerb?
Berechnung der Abzugssteuer für Letzterwerb bei einem mit einer nicht abziehbaren Belastung beschwerten Vorerwerb; keine Stundung der sich dabei ergebenden höheren Steuer für den Letzterwerb?

Berechnung der Abzugssteuer für Letzterwerb bei einem mit einer nicht abziehbaren Belastung beschwerten Vorerwerb; keine Stundung der sich dabei ergebenden höheren Steuer für den Letzterwerb?

erläuternde und teilweise krit. Anmerkung zu BFH II R 10/05

Beitrag, Deutsch, 3 Seiten, C. H. Beck Verlag oHG

Autor: Florian Dobroschke

Erscheinungsdatum: 10.08.2006

Quelle: ZEV Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge

Seitenangabe: ZEV 2006, 371-373


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Die Besprechung des BFH – Urteils zu der häufigen Gestaltung der Schenkung von Vermögen mit der Auflage wiederkehrender Leistungen an den Schenker bzw. dessen Ehegatten und einer nachfolgenden weiteren Schenkung / Vererbung begrüßt die Berechnung der Abzugssteuer gemäß § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG nach dem Bruttowert der Vorschenkung. Damit wirkt die Zusammenrechnung von Schenkungen im 10-Jahreszeitraum auch diesbezüglich nur progressionserhöhend auf den Steuersatz. Die Finanzverwaltung wird ihre gegenteilige Auffassung in den ErbStR 2003 (H 85 Abs.3) ändern müssen.

Abgelehnt wird die Versagung der Stundung durch den BFH auch derjenigen wirtschaftlich auf der nicht abziehbaren wiederkehrenden Leistung beruhenden (erhöhten) Steuer auf den Letzterwerb. Es wird eine einheitliche Betrachtung der Stundung gemäß § 25 ErbStG für Vorerwerb und Letzterwerb gefordert. Da der BFH diese entgegen der Systematik der Stundungsregelung, die nach der Auffassung des BVerfG verfassungsrechtlich geboten ist, negiert hat, wird eine – nach Auffassung des Verfassers klarstellende – Gesetzesanpassung gefordert.

Fachthemen

Florian Dobroschke

DE, Hamburg

Rechtsanwalt, Steuerberater, Inhaber

Kanzlei Dobroschke Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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