Berufsunfähigkeitsversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung

Aufsatz, Deutsch, Fachanwaltskanzlei Will

Autor: Georg Willi

Erscheinungsjahr: 2012


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Bitte beachten Sie:

Dieser Artikel sollte Sie nur in Bezug auf die mannigfachen Probleme der Berufsunfähigkeit-Versicherung sensibilisieren und Ihren konkreten Beratungs- und Aufklärungsbedarf erst wecken. Er ersetzt nicht eine fachmännische und anwaltliche Beratung im konkreten Fall sei es vor Abschluss des Vertrages oder im Schadensfall.

Bitte wenden Sie sich deshalb an unseren Fachanwalt für Versicherungsrecht, Herrn Rechtsanwalt Georg Willi.


  1. Lohnt eine Berufsunfähigkeitsversicherung?

  2. Was ist bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu beachten?

  3. Berufsunfähigkeitsversicherung - ja - nein?

 

Immer wieder liest man in Zeitungen/Zeitschriften oder man hört bei Verbrauchersendungen im Fernsehen, dass insbesondere dem jungen Familienvater eine Berufsunfähigkeits-Versicherung („BU-Versicherung“) dringend anzuraten ist.

Der Unterzeichner ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und seit Jahren mit BU-Versicherungen befasst. Aufgrund seiner Erfahrungen rät er von einer BU-Versicherung eher ab. Dies aus nachfolgenden Gründen: Damit ein Versicherungsnehmer Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhält, muss er eine Reihe von Hürden nehmen, die sich in der Praxis als oft schwer überwindbar herausstellen, wobei wir nachstehend nur die wichtigsten darstellen.
 

Erste Hürde: vorvertragliche Verletzung der Anzeigenpflicht


Bei Abschluss der Versicherung fragt der Versicherer etwaige Vorerkrankungen ab, im Regelfall die Vorerkrankungen der letzten 5 Jahre. Dabei wird z. B. neben solch schwerwiegenden Erkrankungen wie AIDS-Infektion, Herzerkrankungen, Drogenabhängigkeit usw. meist im gleichen Kontext weiter noch verharmlosend danach gefragt, ob man in den letzten 5 Jahren „Beschwerden“ hatte. Das suggeriert fälschlicherweise, dass die „Beschwerden“ schon einiges Gewicht aufweisen müssen.

Beim Ausfüllen des Antrags tut man sich schwer. Beschwerden hatte ja jeder irgendwann. Man fühlt sich aber gesund und war schon ein paar Jahre nicht mehr beim Arzt. Sicherheitshalber erklärt man dem Agenten bzw. Makler, dass man diese oder jene Krankheit erlitten habe, dass man das selbst aber als etwas Harmloses einschätze. Der Makler bzw. Agent erklärt daraufhin regelmäßig, dass man doch solche Bagatellerkrankungen nicht angeben müsse. Dreist wird oft suggestiv von Agenten/Makler“ behauptet: „Wo kämen wir da hin, wenn etwas, das schon ausgeheilt ist, angegeben werden müsste.“ Tatsächlich verhält sich das Ganze nach der Rechtsprechung aber ganz anders. Grundsätzlich muss jede Beschwerde (auch eine solche die man mal in der Vergangenheit hatte, aber ausgeheilt ist oder nach eigener Einschätzung als harmlos einzustufen ist) angegeben werden und es muss dem Versicherer überlassen werden, zu beurteilen, ob die jeweilige Beschwerde von Bedeutung ist oder nicht. Davon werden von Gerichten nur wenige Ausnahmen zugelassen.

Sie wissen all das natürlich nicht, wohl aber der Vermittler, der weiß das ganz, ganz genau. Er ist aber im Regelfall geblendet durch seine Prämien bzw. Provisionen. Insoweit verweise ich beispielsweise auf den Artikel im Stern, Heft 46/2010 in dem es wörtlich heißt, dass z. B. ein Vermittler beispielsweise bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung mit 380,00 € monatlichen Beitrag eine Prämie bis zu 5.700,00 € Provisionen erhält, ja bei einigen Versicherern sogar 6.500,00 €:

Wer handelt also schon gegen seine Interessen und lässt sich eine solche Provision entgehen? Also erklärt der Agent/Makler dem (potentiellen) Versicherungsnehmer gegenüber, dass solche Bagatellerkrankungen nicht angegeben werden müssen. Folglich werden auch die entsprechenden Fragen mit „Nein“ beantwortet. Meistens übernimmt die Abfragerei der Agent/Makler persönlich und erledigt das in wenigen Minuten indem er schlichtweg Gesundheitsfragen mit „Nein“ selbst ankreuzt und das Ganze dem potentiellen Versicherungsnehmer zum Unterschreiben vorlegt.

Im Berufsunfähigkeitsfall, also wenn der Versicherte Leistungen aus seiner Versicherung beanspruchen will, muss er dann aber feststellen, dass jetzt - erst jetzt! - der Versicherer bei seiner Krankenkasse anfrägt und sich erkundigt, wo der Versicherte in den letzten Jahren überall in ärztlicher Behandlung war. Sodann werden die Ärzte angeschrieben und aufgefordert, die entsprechenden Angaben zu machen. Jetzt stellt sich beispielsweise heraus, dass man beim Fußballspiel gefoult wurde und 2 oder 3 Wochen lang behandelt wurde, was im Antrag nicht angegeben war. (Das Ganze hätte er Versicherer natürlich auch schon bei Antragsstellung abfragen können - das tut er aber nicht). Dem Versicherer steht jetzt in einem solchen Fall eine ganze Palette von Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Er kann den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  • Er kann die Kündigung aussprechen
  • Er kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Alle drei Erklärungen haben besondere unterschiedliche Rechtsfolgen:

Am gefährlichsten ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Dann wird der Vertrag als von Anfang an richtig behandelt und im Regelfall sind bezahlte Prämien vom Versicherer nicht mehr zurückzuzahlen. (Deshalb fragt der Versicherer ja Krankenkassen und Ärzte nicht bei Vertragsschluss; er will doch Ihre Prämien behalten)

Der Einwand des Versicherten, er habe ja beim Vermittlungsgespräch genau diese Krankheit/Beschwerde angegeben, aber der Vermittler habe ihm gesagt, das müsse nicht angegeben werden, nützt selten. Im Regelfall gelingt der Beweis schon deshalb nicht, weil Sie keinen Angehörigen als Zeugen haben, der bei Abschluss anwesend war und das beweisen könnte.

An dieser Stelle ist weiter zu unterscheiden, ob den Vertrag ein Makler oder Agent vermittelt hat. Ist der Vertrag von einem Makler vermittelt worden, muss sich der Versicherer grundsätzlich dessen Erklärungen nicht zurechnen lassen. (Dann müssen Sie den Makler verklagen.)

Im andern Fall, wenn der Vertrag von einem Agenten vermittelt wurde, ist der Versicherer zwar so zu behandeln, wie wenn die Krankheit ihm mitgeteilt worden wäre. Das Problem liegt aber in der Beweisführung. Der Versicherte muss beweisen, dass er im Gespräch mit dem Agenten diese oder jene Erkrankung angegeben hat und der Agent dann daraufhin erklärt hat, man müsse sie nicht angeben.

Eine hohe Zahl der Berufsunfähigkeitsversicherungsansprüche scheitert schon an dieser vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung. Versicherte wenden dann gerne ein, dass sie ja zwar z. B. eine Lungenentzündung verschwiegen haben, aber jetzt Berufsunfähigkeit eingetreten sein, wegen eines gravierenden Orthopädieschadens. Die Orthopädie-Berufsunfähigkeit habe doch gar nichts mit der Lungenentzündung zu tun. Dieser Einwand nützt dem Versicherten nur dann, wenn der Versicherer z. B. nur einen Rücktritt ausspricht. Es nützt dem Versicherten aber nichts, wenn der Versicherer die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung zu Recht erklärt.

Diese ganze Materie ist hochkomplex und hochkompliziert und beinhaltet weiter mehr Facetten als hier dargestellt werden können. Ich habe vorstehend nur einige wenige Grundzüge dargestellt, die letztendlich nie eine konkrete Beratung beim Anwalt ersetzen können. Selbst wenn Sie um Beratung beim Anwalt nachsuchen, sind so viele verschiedene Varianten denkbar, dass diese Beratung zeitaufwendig werden dürfte, will man alle Fallvarianten abdecken.

Nehmen Sie als Quintessenz mit, dass es für Sie grundsätzlich „tödlich“ ist, wenn Sie vorvertragliche Krankheiten verschweigen und es Ihnen jedenfalls auch oft (eher meistens) nichts nützt, wenn Sie sich darauf berufen, Sie hätten die Vorerkrankung ja dem Agenten bzw. Makler mitgeteilt, weil Sie das meistens nicht beweisen können.
 

Zweite Hürde: 50 %ige Berufsunfähigkeit


Selbst wenn Sie nun die Hürde mit der vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung genommen haben und z. B. Sie in den letzten 5 Jahren keine Erkrankung gehabt haben, wartet auf Sie eine nächste, allemal genauso schwere Hürde. Im Regelfall steht in Ihrem Vertrag, dass Sie Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nur dann bekommen, wenn Sie zu 50 % berufsunfähig sind.

Dabei ist abzustellen auf den zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf. Es kommt also nicht auf einen erlernten Beruf an, sondern den, den man zuletzt - und das ist jetzt wichtig - in der ganz konkret ausgeübten Form innegehabt hat. Entgegen vielleicht landläufiger oder subjektiver Meinung ist es in der Regel ganz und gar nicht leicht, diese 50 %-Hürde zu nehmen, was mannigfache Ursachen hat, wobei hier nur einige exemplarisch dargestellt werden.

Zunächst einmal: Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hat mit der privatversicherungsrechtlichen zunächst mal gar nichts zu tun. Es nützt Ihnen also gar nichts, wenn Sie über irgendeinen Bescheid verfügen, wonach Sie zu 60 % oder noch mehr schwerbehindert sind oder wonach Sie sogar eine Rente vom Sozialversicherungsträger erhalten. Denn: Die sozialversicherungsrechtliche Seite hat mit der privatversicherungsrechtlichen grundsätzlich nichts zu tun und erfolgt nach eigenen Prüfungsgrundsätzen. Sie hat allenfalls Indizwirkung.

Machen Sie also geltend, dass Sie nunmehr berufsunfähig sind, wird der Versicherer über kurz oder lang Sie zu einem Arzt schicken, der Sie begutachtet. Diese Ärzte verstehen sich als „Mitarbeiter der Versicherung“, die regelmäßig günstige Ergebnisse für ihren Auftraggeber liefern wollen und daher im Zweifelfall Gutachten zugunsten der Versicherung erstatten („Wes Brot ich ess, des Lied ich sing“).

Damit ist klargestellt, wohin die Reise geht, wenn Sie sich von dem vom Versicherer ausgewählten Arzt begutachten lassen.

Vor allem verheerend an dem vorgerichtlichen Gutachten ist aber, dass im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, wo ja das Gericht einen neutralen Gutachter beauftragt, nunmehr schon mal das Gutachten des Versicherers bereits vorliegt. Der gerichtliche Gutachter müsste sich nun über das Gutachten eines Kollegen hinwegsetzen und zu dem Ergebnis kommen, dass dieses falsch ist und bei Ihnen z. B. eine Berufsunfähigkeit von 55 % gegeben ist. Erfahrungsgemäß kommt dies relativ selten vor. Insbesondere wenn der von der Versicherung beauftragte Gutachter angeblich ein besonders kompetenter Gutachter ist. Die Gutachter kennen sich zudem untereinander von Kongressen und Tagungen. Sie verstehen sich untereinander gut und reden sich als „Kollegen“ an.

Sie können zwar gegensteuern, indem Sie vorgerichtlich zu dem von der Versicherung eingeholten Gutachten nun ein eigenes Gutachten in Auftrag geben und entgegenhalten. Dies hilft Ihnen sicherlich auch im Prozess, allerdings gilt hier wiederum folgendes: Erstens sind diese Gutachten, insbesondere wenn sie sich zu namhaften Gutachtern begeben wollen, sehr teuer. Die Rechtschutzversicherung zahlt in der Regel nur ein gerichtliches, kein vorgerichtliches Gutachten. Weiter werden Sie Probleme haben, solche Gutachter überhaupt zu finden, die Ihnen ein entsprechendes Gutachten erstellen. Denn regelmäßig werden diese Gutachter von den Versicherern beauftragt und sie wollen ihren Auftraggeber nicht verlieren. So kann ich definitiv von einem Fall eines Mandanten erzählen, der an einem Burn-Out-Syndrom gelitten hat und der trotz intensivsten Bemühungen und Anrufes bei über 5 Gutachtern keinen Gutachter finden konnte, der ihn begutachten wollte. Einen mir bekannten Gutachter habe ich dann daraufhin angerufen und gebeten, doch ein Gutachten für den Mandanten zu erstellen. Erste Frage war: „Gegen welche Versicherung geht es?“ Als ich den Namen der Versicherung genannt habe, hat er sofort abgewunken und mir erklärt, dass er von dieser nicht häufig aber doch gelegentlich wieder Aufträge erhalte. Er könne daher das Gutachten nicht erstellen.

Viele Mandanten neigen weiter dazu, auch die von ihren Hausärzten und ihren sie behandelnden Ärzten, erstellten Gutachten, überzubewerten. Diese neigen natürlich umgekehrt dazu, dem Patienten eine ihm gefällige Bestätigung herauszuschreiben. Sehr leicht ist darin formuliert, dass eine 60 %ige Berufsunfähigkeit vorliegt, obwohl, wenn dieser behandelnde Arzt aufrichtig gewesen wäre, er ihnen hätte sagen müssen, dass sie nicht einmal über 30 % kommen.

Selbst wenn Sie durch Gutachten im privatversicherungsrechtlichen Sinn den Nachweis erbracht haben, wird der Versicherer Ihre 50 % bestreiten und Sie auf den Klageweg verweisen (siehe hierzu nachstehende Ausführungen).
 

Dritte Hürde: Umorganisation/Verweisungsklausel


Haben Sie die vorgenannte sehr schwer zu nehmende Hürde genommen z. B. weil ausnahmsweise mal selbst das Gutachten der Versicherung die 50 % bestätigt, wartet die nächste Hürde auf Sie. Sie nennt sich Umorganisation oder Verweisungsklausel. Bei Selbstständigen verlangt der Versicherer dass er seinen Betrieb umorganisieren muss. Ich will es extrem vereinfacht und damit vielleicht auch etwas „verfälscht“ darstellen aber dann wird es Ihnen deutlich:

Ein Spediteur hat in seinem Betrieb 20 Leute angestellt. Er selbst fährt noch LKW und übt nur diese Kraftfahrertätigkeit aus. Er wird plötzlich berufsunfähig. Definitiv steht fest, dass er nicht mehr LKW fahren kann. Er macht deshalb bei seinem Versicherer Berufsunfähigkeitsansprüche geltend. In dieser Situation wird der Versicherer ihn auf Umorganisation verweisen. Im Klartext er wird sagen: In Ihrer Verwaltung ist diese oder jene Angestellte beschäftigt, die mit Buchführungsarbeiten oder Organisationsarbeiten beschäftigt ist. Sie können dieser kündigen und nunmehr die Tätigkeit dieser Angestellten ausüben. Damit liegt bei Ihnen keine Berufsunfähigkeit mehr vor – so der Versicherer, weil Sie, die versicherte Person, zwar als LKW-Fahrer nicht mehr arbeiten können, aber wohl in der Buchhaltung. Sie sehen also, der Umorganisationseinwand macht Selbstständigen häufig schwer zu schaffen.

Das Ganze ist zwar juristisch komplizierter als jetzt dargestellt, weil es da für die Versicherung noch Dinge gibt, die diese beachten muss, aber um Ihnen das Prinzip zu erläutern, habe ich diesen Fall so gewählt und verkürzt dargestellt.

Bei Arbeitnehmern ist im Regelfall im Vertrag eine abstrakte oder konkrete Verweisungsklausel vereinbart. Konkrete Verweisungsklausel heißt, sobald der Anspruchsteller eine ähnliche Tätigkeit ausübt, die er aufgrund seiner Fähigkeiten ausüben kann, liegt keine Berufsunfähigkeit mehr vor.

Abstrakte Verweisungsklausel heißt, allein wenn es einen solchen Beruf gibt, den der Betreffende aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben könnte, liegt keine Berufsunfähigkeit mehr vor. Der Versicherer kann ihn nämlich auf diesen Beruf verweisen. Ob er diesen Beruf auch tatsächlich ausübt, spielt keine Rolle. Wiederum sehr einfach an einem Beispiel dargestellt. Wie muss man sich denn das Ganze vorstellen?

Bilden wir das Beispiel eines Bäckers, der eine Mehlstaub-Allergie hat. Hier ist schon abzustellen auf den konkret ausgeübten Beruf. Wäre dieser Bäcker in der Abteilung beschäftigt, in der man überhaupt nicht mit Mehl in Berührung kommt oder wäre er damit beschäftigt, in einer Großbäckerei Verwaltungsaufgaben auszuführen, läge insoweit schon nicht einmal eine Berufsunfähigkeit (von mindestens 50 %) vor. Gehen wir aber davon aus, dass dieser Bäcker eine Mehlstauballergie hat und tatsächlich ständig mit Mehl arbeitet. Bei ihm liegt sodann zunächst einmal, wenn die Gutachter das auch so sehen, eine Berufsunfähigkeit vor. Wenn es jetzt aber einen Beruf (z. B. Vertreter für Backwarenartikel) gibt, den die versicherte Person aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben kann, dann kann der Versicherer ihn grundsätzlich auf diesen Beruf verweisen. Denn aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung kann er problemlos diesen Beruf ausüben.

Nun taucht in dem Zusammenhang auch noch die Formulierung auf: „und Ihrer Lebensstellung entspricht“. Was hat es damit auf sich?

Damit soll eigentlich in erster Linie ausgedrückt werden, dass man in dem Verweisungsberuf keine große finanzielle Einbuße hinzunehmen hat. Grob gesagt wird formuliert, dass jedenfalls ab einer Einkommenseinbuße von über 30 % nicht mehr die Lebensstellung gewahrt wird. D. h. hier haben Sie Chancen, dass ein Gericht erklärt, dass Sie im Verweisungsberuf so wenig verdienen, dass Ihre Lebensstellung nicht mehr gewahrt wird.

Im Klartext: Unser Bäcker, der 3.000,00 € monatlich verdient hat und jetzt Vertreter für Backwaren ist, verdient monatlich nur noch 2.400,00 €. Da er bei 20 % Einkommenseinbuße liegt, werden die meisten Gerichte sagen, dass bei ihm immer noch die Lebensstellung gewahrt wird.

Nun kommt aber für Sie folgendes hinzu: Die Rechtsprechung ist überhaupt nicht einheitlich. Es gibt Urteile, wo bei Personen, die in dem neuen Beruf 40 oder 50 % Einkommenseinbußen hatten, Gerichte davon ausgegangen sind, dass hier noch die Lebensstellung gewahrt wird, also der Versicherte diesen Verweisungsberuf ausüben kann und damit keine Berufsunfähigkeitsrente beanspruchen kann, wie umgekehrt schon bei 20 % oder darunter die Einkommenseinbuße als nicht zumutbar angesehen wurde. M. E. kann das Ganze von Gerichten völlig unterschiedlich beurteilt werden (siehe hierzu auch noch nachstehend).
 

Vierte Hürde: Die viel zu geringe Rente. Das Nachprüfungsverfahren


Viele junge Familien müssen ja jeden Cent umdrehen. Also können sie sich keine Berufsunfähigkeitsversicherungen, die hohe Renten im Berufsunfähigkeits-Fall abwerfen, leisten. Sie haben dann Berufsunfähigkeitsversicherungen, bei denen Sie 500,00 €, 1.000,00 € oder max. 1.250,00 € Rente bekommen. Im Berufsunfähigkeitsfall, wenn ausnahmsweise mal alle vorgenannten Hürden erfolgreich genommen sind, tritt nun folgende Situation ein:

Der Versicherungsnehmer ist ein Jahr lang wegen eines Bandscheibenschadens berufsunfähig und lässt sich vom Versicherer die Rente bezahlen. Der Versicherer ist ausnahmsweise großzügig und überzieht ihn nicht sofort mit einem Prozess, sondern zahlt ihm die 500,00 € Rente ein Jahr lang. Jetzt kommt der Versicherte natürlich dahinter, dass er mit 500,00 € Rente nicht leben kann. Er lässt sich umschulen z. B. zum Computerfachmann. Nun sehen die Versicherungsbedingungen in der Regel vor, dass in einem sog. Nachprüfungsverfahren neuerworbene Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Diese Umschulung muss er übrigens laut Versicherungsbedingungen i. d. R. von sich aus der Versicherung mitteilen. Sehr vereinfacht ausgedrückt: Der Versicherte hat jetzt einen neuen Beruf: Computerfachmann. Ab jetzt liegt keine Berufsunfähigkeit mehr vor, denn sein Bandscheibenleiden „stört“ ihn nicht bei seiner Computertätigkeit.

Sie sehen also allein an diesem Beispiel, dass Sie eigentlich, wenn Sie sich schon für eine Berufsunfähigkeitsversicherung entschließen, mindestens 2.500,00 € - oder was Sie sich eben als zur Lebensführung angemessen angesehen - als Rente vereinbaren müssten. Jeder, der eine Rente von 500,00 € oder 1.000,00 € vereinbart, wird meines Erachtens über kurz oder lang den Berufsunfähigkeitsanspruch allein deshalb verlieren, weil er sich umschulen lässt und eine andere Tätigkeit ausübt, weil er schlicht und ergreifend von den 500,00 € oder 1.000,00 € Rente nicht leben kann.
 

Fünfte Hürde: gerichtliches Ausgeliefertsein


Die größte Hürde ist aber die der gerichtlichen Verfahren. Die müssen Sie nämlich erst mal nehmen! Es ist das A und O, dass dann, wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, Sie auch eine Rechtschutzversicherung abschließen müssen, wobei Sie darauf achten müssen, dass diese nicht bei der gleichen Gesellschaft abgeschlossen wird, die die Berufsunfähigkeit versichert hat.

Dann besteht zwar in einem gerichtlichen Verfahren zunächst einmal einigermaßen Waffengleichheit. Es besteht aber trotzdem keine echte Waffengleichheit. Sie sind nämlich auf die Rente angewiesen. Der Versicherer, der im ungünstigsten Fall, wenn Sie beispielsweise 30 Jahre lang eine hohe Rente beanspruchen können und er deshalb, ein paar Hunderttausend Euro zahlen müsste, wird sich immer auf einen Rechtstreit mit Ihnen einlassen. Selbst wenn er ein oder zwei Jahre die Berufsunfähigkeit-Rente gezahlt hat, wird er dann Gründe finden, warum er jetzt nicht mehr zahlen muss (in dem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass er Sie ständig neu ärztlich untersuchen lassen kann und ständig neu von Ihnen Einkommensnachweise Steuerbescheide usw. verlangen kann). Der Versicherer hat einen langen Atem, Sie brauchen aber das Geld. Er kann sie in einem mehrjährigen Prozess „am langen Arm verhungern“ lassen!

Wie läuft es dann, selbst wenn Sie wirklich berufsunfähig sind und wenn Sie Chancen haben, den Prozess zu gewinnen?

Sie werden sich mit einem schäbigen Vergleich zufrieden geben müssen. Das ist m. E. Rechtsrealität, die der Versicherer genau kennt. Dabei sind es gerade Gerichte, die Sie zu einem Vergleich regelrecht drängen, hat doch der Richter bei einem Vergleich sehr viel weniger Arbeit, als wenn er das Verfahren mit einem Urteil abschließen müsste und verlagert er doch damit eine Entscheidung, die ihm schwerfällt, auf die Parteien. Er hat jetzt keine falsche Entscheidung getroffen, sondern Sie haben ja seinen Vorschlag freiwillig angenommen.

Meines Erachtens gibt es einen einzigen großartigen Gewinner in der Berufsunfähigkeitsversicherung und das ist der Versicherer selber.

Möglicherweise wollen Sie noch wissen, welche Gesellschaften empfohlen werden können. Hier ist folgendes zu sagen. Es gibt wenige, die um eine faire Abwicklung bemüht sind. Bei den meisten Berufsunfähigkeitsversicherungen haben Sie es mit unterschiedlichen Sachbearbeitern zu tun. Generell kann aber gesagt werden, dass diese erstens im Regelfall immer misstrauisch gegen Sie sind und zweitens speziell dafür geschult sind, Ihre Ansprüche abzuwehren. Sie dagegen sind mit den Versicherungsbedingungen völlig überfordert und wissen gar nicht, welche Fallen in Details stecken und was Sie z. B. schon in der Antragsstellung falsch machen können. Der Versicherer wird Ihnen auch irgendwann, wenn Sie Berufsunfähigkeitsansprüche beantragen, einen Fragebogen zuschicken, in dem Sie angeben müssen, wie Ihr Tagesablauf ist. Der Fragebogen ist oft so formuliert, dass damit gar nicht richtig Ihre Tätigkeit dargestellt werden kann. Nun tragen Sie halt das eine oder andere in den Fragebogen schnell und ohne großes Überlegen ein. Im Prozessfall wird Ihnen ganz sicher von den Anwälten des Versicherers dieser Fragebogen entgegengehalten werden und es wird gesagt werden, dass Sie jetzt im Prozess behaupten, dass Ihr Tagesablauf so und so ausschaue, wohingegen Sie in dem Fragebogen das aber noch anders dargestellt haben. Sie werden in die Ecke desjenigen gestellt, der im Prozess unwahre Angaben macht. Und wenige aber doch der eine oder andere Richter vor allem der, der auf einen Vergleich drängt, wird da gleich Bedenken in Ihre Richtung anmelden, um Sie vergleichsbereit zu machen.

Ein Wort noch generell zur gerichtlichen Praxis:

Zunächst einmal ist es für Sie schon weniger günstig, wenn Sie bei einem peripheren Landgericht klagen, das keine versicherungsrechtliche Spezialkammer hat und deshalb nur wenige Versicherungsfälle zu bearbeiten hat. Da wo Sie es dagegen mit einer versicherungsrechtlichen Spezialkammer zu tun haben (meistens in den Großstädten) haben Sie schon einmal einen Vorteil. Hier wissen die Richter auch, was in der versicherungsrechtlichen Praxis hinter den Kulissen gespielt wird. Ich will es mal so ausdrücken: Bei einem jungen Richter, der frisch die ersten Wochen sein Amt ausübt, können Sie vielleicht auf gute juristische Kenntnisse stoßen, nicht aber auf eine breitgefächerte versicherungsrechtliche Lebenserfahrung und was hinter den Kulissen gespielt wird.

In jedem Fall gilt jedoch:

Sie - wie übrigens auch der Versicherer - sind in der Hand des Richters. Und der hat in einem Prozess in der Regel viele, viele Stellschrauben. Was will ich damit sagen? Ich will damit sagen, dass es immer wieder Weichenstellungen im Prozess gibt, der Richter einen Sachverhalt so oder so einschätzen, so oder so beurteilen kann. Wo er, wenn Sie so wollen - dann wird es für Sie als Laien besser verständlich - eine Art Ermessen hat. Haben Sie z. B. irgendeinen einwöchigen Hustenanfall in Ihrem Versicherungsantrag nicht angegeben, kann er jetzt erklären, dies sei eine Bagatelle, die wirklich nicht anzugeben sei. Er kann genauso gut den Standpunkt einnehmen, dieser Umstand hätte offengelegt werden müssen oder um es in einem tatsächlichen Fallbeispiel zu erläutern: Weil der Arbeitgeber eine (unberechtigte) Abmahnung gegen einen Arbeitnehmer ausgesprochen hatte, ließ dieser sich mehrere Tage krankschreiben. Diese Krankschreibung wird im Antrag nicht angegeben. Später machte der Versicherer geltend, dass insoweit eine vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung vorgelegen habe, also eine Krankheit verschwiegen worden sei. Wird dieser Fall vor Gericht ausgebreitet, können Sie Glück haben und ein Richter, der weiß, dass Krankmeldungen auf eine Abmahnung hin eine häufige Reaktion sind und deshalb Ihrer Darstellung zuneigen. Er kann aber auch genauso gut erklären, dass er den Arzt anhören will. Dann hängt es wiederum davon ab, was der Arzt letztendlich aussagen wird. (Sie sehen also an diesem Beispiel übrigens sehr gut, wie man sich in einer Berufsunfähigkeitsversicherung selbst „abschießen“ kann, wenn man sich weil man gemobbt wird, krankschreiben lässt und diese Krankheit (weil Sie ja keine wirkliche war) deshalb bei den Gesundheitsfragen nicht angegeben hat, bzw. den Sachverhalt nicht genau aufgeklärt hat.

Unterstellen wir einmal im Prozess wendet der Versicherer ein, dass dieser oder jener Verweisungsberuf von Ihnen ausgeübt werden kann. Sie sind der Auffassung, dass dies schon an der Zumutbarkeit scheitert, weil der entsprechende Verweisungsberuf nur in einer Entfernung von 80 km von Ihrem Wohnsitz aus ausgeübt werden kann. Hier kann der Richter die Auffassung vertreten, dass Ihnen diese Anreise ohne Weiteres zumutbar ist. Er kann genauso gut die Auffassung vertreten, dass hier Ihre bisherigen Lebensbedingungen nicht mehr gewahrt sind. Überhaupt kann er bei einem bestimmten Beruf diesen noch als Verweisungsberuf ansehen oder aber auch die Auffassung vertreten, dass dies kein Verweisungsberuf mehr ist. Wenn es tatsächlich einen Verweisungsberuf gibt und Sie in dem z. B. 25 % weniger verdienen, kann der Richter die Auffassung vertreten, dass damit Ihre bisherige Lebensstellung gewahrt bleibt. Er kann genauso gut die Auffassung vertreten, dass Ihre bisherige Lebensstellung nicht gewahrt bleibt. Diese Beispiele ließen sich noch mannigfach fortsetzen. Ich will Ihnen damit folgendes vor Augen führen: Richter neigen in Zweifelsfällen eher dazu, den Parteien einen Vergleich nahezulegen, anstatt zu entscheiden. Sie, wie der Versicherer, wissen in dieser Situation, jedenfalls wenn sich der Richter bedeckt hält, nicht, welche Auffassung der Richter letztendlich im Urteil einnehmen wird. Zum Teil wird Ihnen das auch ausdrücklich so vom Gericht mit auf den Weg gegeben. Also sind Sie mitten im Teilverlust Ihrer Ansprüche. Dabei sieht das Ganze, wenn es auf eine Kapitalabfindung hinausläuft, ganz grob vereinfachend so aus: Damit wir leichter rechnen können, unterstellen wir einmal, dass Sie eine Rente von 1.000,00 € beanspruchen können und Anspruch auf eine Berufsunfähigkeit-Rente von 1.000,00 € monatlich für die Dauer von 30 Jahren hätten. Theoretisch, wenn Sie 30 Jahre lang berufsunfähig bleiben, hätten Sie also einen Anspruch auf 12 x 1.000,00 € x 30 = 360.000,00 €. Würden die sie 360.000,00 € sofort bekommen und gehen wir einfach einmal von einem Zinssatz von 3 % jährlich aus, dann würden Sie ja bei 360.000,00 € jährlich 10.800,00 € Zinsen erhalten. Sie hätten also, wenn Sie es so wollen, quasi die 360.000,00 € und monatliche Zinsen in Höhe von 1.000,00 €. (Zustehen würden Ihnen ja nur einmal monatlich 1.000,00 €). Deshalb nimmt man nunmehr eine sog. Abzinsung vor. Dabei spielt natürlich eine Rolle, wie sich die Zinsen zukünftig entwickeln. Der Versicherer wird natürlich den Standpunkt einnehmen, dass man nicht den heutigen Zinssatz zugrunde legen darf, sondern von einem 20-jährigen Durchschnittswert oder gar von einem 30-järigen. Dann ist von den 360.000,00 € schon einmal ein ganz beachtlicher Prozentsatz abzuziehen, weil Sie ja Kapital (und aus dem Kapital Zinsen erhalten). Ich nehme jetzt einfach einmal die fiktive Zahl 200.000,00 €. Wenn dann noch 200.000,00 € Entschädigungsleistung verbleiben, wird weiter so gerechnet:

Es ist ja eher unwahrscheinlich, dass jemand ein Leben lang berufsunfähig bleibt. Es tut sich sowohl in gesundheitlicher Sicht wie auch in beruflicher Sicht oder auch in menschlicher Hinsicht immer etwas im Leben. Sie könnten auch vorversterben. Deshalb muss hier nochmals irgendein Abschlag vorgenommen werden. Hierzu gibt es keine festen gesetzlichen Regelungen oder Berechnungen. Das wird wiederum grob vorgenommen. Sie müssen damit rechnen, dass das Gericht Ihre 200.000,00 € nochmals deshalb beträchtlich kürzen wird. Sagen wir beispielswiese um 100.000,00 €. Sodann nimmt man eine Betrachtung vor, wie denn die Erfolgsaussichten einerseits des Versicherers und andererseits des Versicherten sich darstellen. Dabei wird der Versicherer folgenden Standpunkt einnehmen. Damit Sie in den Genuss der Rente kommen, müssen eine Vielzahl von möglichen Stellschrauben von Ihnen immer in Ihrem Sinne interpretiert werden, also beispielsweise die Frage der vorvertraglichen Anzeigenverletzung muss verneint werden, die 50 %ige Berufsunfähigkeit muss der gerichtliche Gutachter bestätigten, den Verweisungsberuf, den der Versicherer vorschlägt, darf Ihnen nicht zumutbar sein usw. Also wird der Versicherer den Standpunkt einnehmen, dass die Risiken weit mehr bei Ihnen liegen als bei ihm. Deshalb wird man sich dann letztendlich auf einen Betrag von 20.000,00 € oder 30.000,00 € als Abfindungssumme vergleichen. Wenn Sie dann noch rechnen, dass Sie vielleicht schon jahrzehntelang 10.000,00 € einbezahlt haben, können Sie ermessen, dass ich die Auffassung vertrete, dass man sich den Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Versicherung gut überlegen soll.
 

Resümee:


Natürlich gibt es Konstellationen, wo Ihnen eine Berufsunfähigkeitsversicherung wirklich hilft. Wenn Sie heute einen Verkehrsunfall haben und querschnittsgelähmt Ihr Leben lang im Bett liegen, dann mag eine Berufsunfähigkeitsversicherung (wenn Sie die Hürde der vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung genommen haben) vielleicht ein Segen sein. Meines Erachtens, ich kenne keine offiziellen Statistiken, ist dieses Risiko aber relativ gering. Natürlich, wenn Sie sich jetzt vor Augen halten, was alles im Leben passieren kann, werden Sie sich diesen Fall plastisch ausmalen können. Aber: Wie realistisch ist er?

Und denken Sie immer daran: Sie sind ja mit den gesamten Versicherungsbedingungen gänzlich überfordert. Sie sind ja schon in einer Sprache formuliert, die Ihnen nichts sagt und die Versicherer warten mit vielen Vernebelungen in Prospekten auf oder sogar in Verträgen und Agenten/Makler tragen nicht immer zur Aufklärung bei. Da gibt es z. B. Berufsunfähigkeitsversicherungen, die sind auf Seite 1 Ihrer Versicherungspolice dick und fett mit „Berufsunfähigkeitsversicherung“ überschrieben. Im Kleingedruckten heißt es dann z. B. „Berufsunfähigkeit i. S. dieser Bedingungen ist Erwerbsunfähigkeit“. D. h. im Klartext, es kommt gar nicht auf Ihren zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf an, sondern ob Sie überhaupt erwerbsunfähig sind, also nicht einmal mehr einen Telefondienst an einer Pforte ausüben können. Das alles wird Ihnen aber bei Vertragsabschluss verschwiegen und der Vermittler redet nur von Berufsunfähigkeit. Und im Prozess hält Ihnen der Richter entgegen, dass das ja im Kleingedruckten anders steht und Sie schon lesen müssen, bevor Sie unterzeichnen. Der der täglich mit der juristischen Sprache zu tun hat, kann sich gar nicht mehr in Sie hineinversetzen und Verständnis dafür aufbringen, dass das Bedingungswerk für Sie ein spanisches Dorf ist. Im Gegenteil: Er wird Ihnen einen Satz daraus vorlesen und lapidar und dreist erklären, dass es darin doch steht. Was Sie denn wollen?! Ihr Einwand, dass der Agent Ihnen immer nur was von Berufsunfähigkeit erzählt hat und dass doch auf Seite 1 dick und fett steht, „Berufsunfähigkeitspolice“ wird mit Hinweis auf den Text im Kleingedruckten abgewehrt.

Ich bin der Meinung, dass es Versicherungen gibt, die man haben muss und die gut sind. Auf die Liste von Versicherungen aber deren Abschluss aber ganz, ganz gut überlegt sein soll, gehört die Berufsunfähigkeitsversicherung.

Aber holen Sie sich eine andere anwaltliche Meinung ein und wenn Sie sie schon glauben, zu einem Agenten/Makler Vertrauen haben zu können, beachten Sie dabei unbedingt folgendes:

  • Verzichten Sie nicht auf das Beratungsprotokol
  • Ziehen Sie zu dem Gespräch mit Vermittlern immer Zeugen hinzu.
  • Und wenn vom Agenten/Makler was „garantiert“ wird - nun dann lassen Sie es sich von diesem schriftlich bestätigen. Sie werden sehr schnell sehen, wie der die Aussage relativiert und seine großsprecherischen Garantiebehauptungen zurücknimmt.
  • Schließen Sie zugleich eine Rechtschutzversicherung ab, die Streitigkeiten mit der Berufsunfähigkeit-Versicherung einschließt.


Und denken Sie daran, dass Sie nie auf die Idee kommen, wenn ein wildfremder Mann/Frau an Ihre Türe klingelt bei dem einem Vertrag abzuschließen. Abschließen werden Sie bei einem Agenten/Makler, den Sie privat kennen z. B. vom Sportverein. Zu dem haben Sie Vertrauen. Das sollten Sie aber gerade kritisch hinterfragen. Denn der will eine satte Abschlussprämie und jährliche Folgeprämien an Ihnen verdienen und würde i. d. R. gegen seine eigenen Interessen verstoßen, würde er Sie objektiv und umfassend beraten.
 


Georg Willi
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Georg Willi

DE, Augsburg

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