Besprechung des Beschlusses des AG Bad Hersfeld vom 20.03.2017 mit Anmerkung zu Pflichten und Gefahren bei der Nutzung von WhatsApp
Besprechung des Beschlusses des AG Bad Hersfeld vom 20.03.2017 mit Anmerkung zu Pflichten und Gefahren bei der Nutzung von WhatsApp

Besprechung des Beschlusses des AG Bad Hersfeld vom 20.03.2017 mit Anmerkung zu Pflichten und Gefahren bei der Nutzung von WhatsApp

Beitrag, Deutsch, 3 Seiten

Autor: Dr. Anke Reich, LL.M.

Erscheinungsdatum: 01.12.2017

Quelle: VuR 2017, Heft 12

Seitenangabe: S. 474 – 476


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WhatsApp und andere Messenger-Dienste sind seit einigen Jahren in der privaten Kommunikation kaum mehr wegzudenken und haben auch im unternehmerischen Alltag stark an Bedeutung gewonnen. Denn die auf diesem Wege erfolgte Kommunikation ist nicht nur schnell und unkompliziert, sondern es erscheint vielen Unternehmen geradezu innovativ und modern, sich mit seinen Kunden und Lieferanten darüber auszutauschen. Bei der Nutzung von WhatsApp und anderen Messenger-Diensten sämtliche rechtliche Anforderungen einzuhalten, ist aber alles andere als leicht.

Durch das Bestätigen der Nutzungsbedingungen von WhatsApp sichert jeder Nutzer zu, dass er auf Grund vorheriger Zustimmung sämtlicher im Smartphone-Adressbuch gespeicherter Personen zur Weitergabe deren Daten berechtigt ist. Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 20. März 2017 (Az.: F 111/17 EASO), der sich eingehend mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu WhatsApp befasst hat, geht zudem davon aus, dass die "bei der Nutzung anfallenden Metadaten … auch aktuell noch immer unverschlüsselt an den Betreiber WhatsApp Inc. übermittelt" werden. Weiter wird ausgeführt, dass diese Daten WhatsApp Inc. unverschlüsselt und im Klartext zur freien Verwendung zur Verfügung gestellt werden.

Für die rechtmäßige Nutzung von WhatsApp und anderen Messenger-Diensten ist deshalb eine Vielzahl von Regelungen einzuhalten, insbesondere:
  • vom Anbieter des Messenger-Dienstes aufgestellte Regeln, v.a. Nutzungsbedingungen und
  • die gesetzlichen Anforderungen aus einer ganzen Reihe unterschiedlicher Rechtsgebiete, insbesondere:
  1. Mindestangaben,
  2. handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten,
  3. steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten,
  4. allgemeine Dokumentationspflichten, vor allem zu Beweiszwecken,
  5. datenschutzrechtliche Anforderungen, insbesondere Einwilligungs­erfordernisse
  6. aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Rechte des Unternehmens als Arbeitgeber (insbesondere Überprüfung der Kommunikation der Mitarbeiter als Arbeitnehmer als Teil von deren Arbeitsleistung) und entsprechende Pflichten (insbesondere Schutz- und sonstige Sorgfaltspflichten gegenüber den Mitarbeitern)
 
Bei Verstößen gegen rechliche Vorschriften drohen teils erhebliche Folgen und Bußgelder. Schon aus diesem Grund und um sich ggf. auch positiv von der Konkurrenz abheben zu können, sollte jedes Unternehmen sich mit der Nutzung von Messenger-Diensten befassen. Dies beinhaltet jedenfalls die Überarbeitung einer bestehenden oder Neuerstellung einer entsprechenden Richtlinie über die Überlassung und Nutzung von mobilen Endgeräten hinsichtlich der Nutzung von Messenger-Diensten  und  ggf. Mitarbeiterschulungen, um das Bewusstsein für die Gefahren und Risiken bei der Nutzung von Messenger-Diensten zu stärken.


 

Dr. Anke Reich, LL.M.

DE, Essen

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Rechtsanwältin

Kanzlei Dr. Anke Reich, LL.M.

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