Betriebliche Altersvorsorge & Arbeitgeberwechsel
Betriebliche Altersvorsorge & Arbeitgeberwechsel

Betriebliche Altersvorsorge & Arbeitgeberwechsel

Was passiert mit der bAV beim Job-Hopping?

Beitrag, Deutsch

Autor:

Herausgeber / Co-Autor: Oliver Velleman - Experte für die betriebliche Altersvorsorge

Erscheinungsdatum: 2022

Auflage: bAVProfis - ABC der bAV

Quelle: bAV News by bAVProfis


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RECHTE UND PFLICHTEN EINES ARBEITNEHMERS UND ARBEITGEBERS IN DER BESTEHENDEN BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE BEIM ARBEITGEBERWECHSEL.

Job-Hopping gehört wie unser Mittagessen zum Alltag, auch wenn es die Mitarbeiter aus der Human Resources (HR) Abteilung nicht gerne hören wollen und die Arbeit immer mehr dadurch wird.

Speziell das komplexe Thema der betrieblichen Altersvorsorge bereitet immer mehr Arbeitgebern noch mehr Probleme, sobald ein neue Arbeitnehmer mit einer bestehenden Betriebsrente (bAV) nach dem Diensteintritt um die Ecke kommt.

Endlich hat man die benötigte Fachkraft (w, m, d) für sein Unternehmen gewinnen können, der Arbeitsvertrag wurde unterschrieben und dem Start am neuen Arbeitsplatz steht nichts mehr im Wege.

Plötzlich fällt dem neuen Teammitglied ein, dass er aus seinem vorherigen Arbeitsverhältnis eine betriebliche Altersvorsorge geführt hat und diese gerne fortführen würde. Grundsätzlich können nur die durchführungswege der direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds durch den gesetzlichen Rechtsanspruch fortgeführt werden.

In der Regel rückt Ihr neuer Mitarbeiter immer erst dann mit dem Thema heraus, wenn Ihn seine Versicherungsgesellschaft angesprochen hat und wissen will, was mit der bestehenden Betriebsrente passieren soll.

Durch die gesamte Beitragszahlung über die Bruttoentgeltumwandlung, vergessen viele Arbeitnehmer, dass sie zu Urzeiten eine Betriebsrente abgeschlossen haben.

WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN BESITZEN ARBEITNEHMER UND ARBEITGEBER BEI EINER BESTEHENDEN BETRIEBSRENTE?

  1. RECHTE EINES ARBEITNEHMERS                                                                                       A) Jeder Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG).                                                                   B) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf Fortführung seiner bestehenden betrieblichen Altersvorsorge nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG.
  2. PFLICHTEN DES NEUEN ARBEITGEBERS                                                                           A) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet seinem Mitarbeiter den gesetzlichen Rechtsanspruch der Entgeltumwandlung zu ermöglichen.                                                                                  B) Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet die bestehende betriebliche Altersvorsorge (Die Durchführungswege nach § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds)) auf Wunsch des neuen Mitarbeiters nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG fortzuführen.                                                                                                                              C) Der Arbeitgeber ist ebenfalls verpflichtet ein Angebot zur Deckungskapitalübertragung (§ 4a ABs. 2 BetrAVG) vor der Fortführung der bestehenden Betriebsrente nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG dem Arbeitnehmer auszuhändigen, sofern dieser es wünscht.

In der Regel ist das Thema Fortführung einer bestehenden Betriebsrente relativ einfach, wenn das gesamte Unternehmenskonzept von einem Experten für die betriebliche Altersvorsorge betreut, beraten, dokumentiert und verwaltet wird.

Speziell zum Thema Deckungskapitalübertragung sollte jeder Arbeitgeber auf eine umfassende und aussreichende Dokumentation bei der Umsetzung verfolgen.

Hier enstehen oft fatale Informationsfehler, die zum späteren Zeitpunkt erhebliche Mehrkosten aufgrund der Schadensregresse dem Arbeitgeber abverlagen, als wenn er jetzt für eine professionelle Abwicklung einen pauschalen Dienstleistungsbetrag an den Dienstleister bezahlt.

Nutzen Sie als Arbeitgeber diesen professionellen Service in der betrieblichen Altersvorsorge für sich im Wettkampf von Fach- und Führungskräften. Ist in Ihrem Hause der gesamte Prozess der betrieblichen Altersvorsorge geregelt, können Sie diesen Joker bereits im Bewerbungsprozess ausspielen.

Was für ein Benefits ist es von Ihnen als zukünftiger Arbeitgeber, wenn Sie Ihre neue Fachkraft im Bewerbungsprozess auf seine bestehende Betriebsrente ansprechen und ihr ein Angebot ( Wir kümmern uns, um die Fortführung der bestehenden Betriebsrente über einen persönlichen Ansprechpartner). Welcher Arbeitgeber kann das in Deutschland von sich behaupten?
Tutorials Betriebliche Altersvorsorge und Arbeitgeberwechsel:

  • https://youtu.be/YqTBoDVNJ2g

Oliver Velleman

DE, Grünwald

TÜV-SÜD zertifizierter Berater für die betriebliche Altersversorgung

A.S. Assekuranz Service GmbH THE LEADING PROFESSIONALS

Publikationen: 49

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