Beitrag, Deutsch, Lyck+Pätzold. healthcare.recht
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Lyck+Pätzold. healthcare.recht
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Wie der Zahnarzt gegenüber seinen Patienten auftreten darf, regelt grundsätzlich die Berufsordnung der Zahnärzte. So heißt es im § 21 der Musterberufsordnung für Zahnärzte, dass dem Zahnarzt sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet sind. Untersagt ist dem Zahnarzt dementgegen berufswidrige Werbung, insbesondere anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung.
DE, Bad Homburg
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Lyck+Pätzold. healthcare.recht
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