Bonuskürzungen bei der Commerzbank für wirksam erklärt
Bonuskürzungen bei der Commerzbank für wirksam erklärt

Bonuskürzungen bei der Commerzbank für wirksam erklärt

Pressemitteilung, Deutsch, Eine Seite, Arbeitsrechtskanzlei Groll & Partner

Autor: Peter Groll

Erscheinungsdatum: 12.10.2011


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Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat in einer Entscheidung vom heutigen Tage die Kürzungen der für das Kalenderjahr 2008 zu zahlenden Boni der Commerzbank bzw. der Dresdner Kleinwort Investment Bank – DKIB auf Grund der Wirtschaftskrise für wirksam erklärt (Az.: 10 AZR 746/10 und 10 AZR 747/10).

Geklagt hatten zwei Bankmitarbeiter, die in unterschiedlichen Führungspositionen bei der Investmentsparte der Commerzbank bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Dresdner Kleinwort Investment Bank – DKIB, beschäftigt waren. Die Kläger erhielten in der Vergangenheit jeweils einen im Ermessen der Bank stehenden Bonus. Die vertragliche Regelung lautete dabei wie folgt:

„Der Mitarbeiter erhält folgende Bezüge, durch die zugleich Ansprüche auf Mehrar-beitsvergütung abgegolten sind:
a) (…)
b) Variable Vergütung
Eine zusätzliche Vergütung, die unter Be-rücksichtigung der Ertragslage des Dresdner Kleinwort Wasserstein Geschäfts der Bank individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festgelegt wird. Die Auszahlung erfolgt im Frühjahr des folgenden Geschäfts-jahres sofern der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt in einem ungekündigten Arbeits-verhältnis steht...“
(…)


Zur Mitte des Geschäftsjahres 2008 wurde ein Bonuspool für die Mitarbeiter der Investment-sparte festgelegt und kommuniziert, um im Hin-blick auf die Finanz- und Wirtschaftskrise die Mitarbeiterstabilität aufrecht zu halten.

Im Dezember des Jahres 2008 erhielten die Kläger jeweils einen sog. „Bonusbrief“, der die zu erwartenden Bonuszahlungen für das Ge-schäftsjahr 2008 für die jeweiligen Mitarbeiter bezifferte und auszugsweise wie folgt lautete:

„Wir können Ihnen heute mitteilen, dass Ihr Bonus für das Jahr 2008 im Sinne von Zif-fer 2b) i.V.m. Ziffer 10/11 Ihres Arbeitsver-trages nach Maßgabe der nachstehenden Regelung vorläufig in Höhe von

EUR XXX.XXX,XX brutto

festgesetzt wurde.

Die vorläufige Bonusfestsetzung steht unter dem Vorbehalt eines Reviews für den Fall, dass im Rahmen der Aufstellung des Jah-resabschlusses 2008 weitere wesentliche negative Abweichungen in Ertrag und Er-gebnis von DKIB zum Forecast für die Mo-nate November und Dezember 2008 fest-gestellt werden, d.h. die Ergebnissituation in DKIB sich in diesem Zeitraum wesentlich verschlechtert. Dieses Review wird im Janu-ar 2009 unter Führung von Herrn XXXX durchgeführt. Sollten solche weiteren we-sentlichen negativen Abweichungen festge-stellt werden, behält sich die Bank das Recht vor, Ihre vorläufige Bonusfestsetzung zu überprüfen und, falls erforderlich, den Betrag der vorläufigen Bonusfestsetzung zu reduzieren.
(…)

Im März des Jahres 2009 zahlte die Beklagte an die Mitarbeiter einen Bonus für das Geschäfts-jahr 2008 aus, der sich nur mehr auf lediglich 10% des im Bonusbriefs ursprünglich benannten Betrags belief. Die Kläger verlangen nunmehr vor Gericht die Differenz zu den angekündigten Boni.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Az. 14 Ca 7276/09 und 14 Ca 5197/09) wies die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass in dem „Bonusbrief“ keine erkennbare Willenserklärung der Beklagten zu sehen sei bzw. die Beklagte das ihr bezüglich der Höhe des Bonus zustehende Ermessen gemäß § 315 BGB nicht ausgeübt habe.

Auch die Berufung (Az. 7 Sa 44/10 und 7 Sa 20/10) vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz und schloss sich im Ergebnis der Begründung des Arbeitsgerichts an.

Mit Urteil vom 12.10.2011 hat das Bundesar-beitsgericht die Klagen ebenfalls abgewiesen. In der Begründung folgte es im Wesentlichen de-nen der Vorinstanzen, wobei es noch einmal herausstellte, dass es zwar die Zusage eines Bonuspools gab, jedoch im Bonusbrief keine Ausübung des arbeitgeberseitigen Ermessens zu sehen sei, da es sich hierbei lediglich um ein Informationsschreiben gehandelt habe, das auch keine Zusage eines Mindestbonus darstelle. Die von der Beklagten vorgenommene Reduzierung des Bonus um 90% hielt es angesichts der wirt-schaftlichen Lage der Banken ebenfalls für grundsätzlich gerechtfertigt.

Die Entscheidung könnte einen bedeutenden Einfluss auf die gesamte Bankenwelt haben. Das BAG hat klare Regeln im Hinblick auf die Aus-übung des arbeitgeberseitigen Ermessens im Hinblick auf variable Vergütungsbestandteile aufgestellt. Insofern ist eines gewiss, der jährli-che Bonus ist angesichts der aktuell schwanken-den Finanzsituation ungewiss.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Groll aus Frankfurt am Main rät Bankern und Arbeitnehmer in vergleichbaren Situationen, auf eine vertraglich eindeutige Regelung mit dem Arbeitgeber hinzuarbeiten um sich im Zweifel nicht der willkürlichen Festsetzung und Reduzie-rung des Bonus auszusetzen.

Peter Groll

DE, Frankfurt am Main

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