Interview, Deutsch, IT Freelancer Magazin
Autor: Hagen Hild, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Gewerblicher Recht
Herausgeber / Co-Autor: IT-Freelancer Magazin
Erscheinungsdatum: 19.05.2010
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Am 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Die DL-InfoV gilt für alle Dienstleister, somit auch für IT-Freelancer. Diese bringt zahlreiche neue Informationspflichten.
Die DL-InfoV beruht auf einer europäischen Richtlinie von 2006, der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt und steht im Zusammenhang mit dem Ziel für den EU-Raum einheitliche Vorschriften der Werbung und Berufsausübung zu schaffen. Bereits mit der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken wurden beispielsweise einheitliche Rahmenbedingungen für eine Werbung im Bereich B2C, also der Werbung von Unternehmen an Verbraucher geschaffen. Die DL-InfoV fokussiert demgegenüber auf Dienstleister. Dadurch sollen Dienstleister ihre Dienstleistungen europaweit anbieten können und aufgrund der einheitlichen Bewerbung der Dienstleistung für Nachfrager vergleichbar sein und dementsprechend auch europaweit nachgefragt werden.
Die DL-InfoV schreibt in § 2 DL-InfoV vor, dass dem Dienstleistungsempfänger, also in der Regel dem Auftraggeber, vor Vertragsschluss bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Weitere Informationen sind gem. § 3 DL-InfoV auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.
Angaben, die stets zur Verfügung gestellt werden müssen:
Nach der DL-InfoV kann der Dienstleister die Informationspflichten nach seiner Wahl auf vier unterschiedliche Weisen erfüllen. So können diese Informationen entweder am Ort der Dienstleistung oder des Vertragsschlusses vorgehalten werden, so dass diese leicht zugänglich sind. Eine weitere Möglichkeit besteht darin diese elektronisch leicht zugänglich zu machen. Dies ist beispielsweise im Impressum des Webauftritts möglich, wo bereits im Rahmen anderer gesetzlicher Bestimmungen wie dem TMG ein großer Teil dieser Informationen aufgeführt werden muss. Als weitere Alternative besteht nach der DL-InfoV die Möglichkeit, dass der Dienstleister diese Informationen in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotenen Dienstleistungen aufnehmen muss. Außerdem kann der Dienstleister die Informationen dem Dienstleistungsempfänger in anderer Weise „von sich aus“ mitteilen. Damit ergibt sich theoretisch eine Vielzahl von Möglichkeiten wie die Informationen erbracht werden können. In der Praxis dürfte sich aus Praktikabilitäts- und Beweisgründen eine Information im Impressum oder per Formblatt am ehesten anbieten. Der Dienstleister kann außerdem bei jedem einzelnen Einzelfall aufs Neue entscheiden wie er die Informationen erbringen will.
Angaben, die auf Nachfrage zur Verfügung gestellt werden müssen:
Diese Informationen, insbesondere die Angaben zu multidisziplinären Tätigkeiten und Kooperationen, sind meist schwieriger zu beantworten und sind nicht immer zielführend. Hier dürfte es sinnvoll sein, diese erst auf konkrete Nachfrage des Dienstleistungsempfängers zu erfüllen.
Fazit:
Bisher waren IT-Freelancer meist weniger mit Informationspflichten in Berührung gekommen, als beispielsweise Anbieter von Waren wie Shop-Betreiber. Shop-Betreiber müssen sich bereits seit vielen Jahren tagtäglich mit Informationspflichten und deren stetigen Änderung befassen, um rechtskonform deren Produkte anbieten zu können und insbesondere Abmahnungen zu entgehen. IT-Freelancer müssen sich nach der DL-InfoV nun ebenfalls darauf einstellen, dass auch diese verstärkt Informationspflichten erbringen müssen.
Das größte Problem werden wohl nicht die Informationspflichten an sich mit sich bringen, sondern die korrekte Umsetzung im gewohnten Arbeitsalltag der IT-Freelancer. Es sollte daher zeitnah ein Konzept entwickelt werden, wie und wo über welche konkreten Informationspflichten informiert wird. Hierbei muss beachtet werden, dass bereits minimale Fehler oder Ungenauigkeiten ahndungsfähige Wettbewerbsverstöße sind und hier Abmahnungen und Bußgelder drohen. Daher sollte eine Umsetzung mit Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts oder eines Fachanwalts für IT-Recht oder Gewerblichen Rechtsschutz erfolgen.
Hagen Hild, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Gewerblicher Recht
DE, Augsburg
Anwaltskanzlei Hild & Kollegen
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