Das Internet vergisst nicht!
Das Internet vergisst nicht!

Das Internet vergisst nicht!

Zur Frage der Haftung des Unterlassungsschuldners

Beitrag, Deutsch, 4 Seiten, Verlag Dr. Otto Schmidt

Autor: Guido Aßhoff, LL.M.

Erscheinungsdatum: 2016

Quelle: IP-Rechtsbrater

Seitenangabe: 92-95


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Der Satz “Das Internet vergisst nicht“ ist gern bemüht und stellt Schuldner von Unterlassungsverpflichtungen – sei es aufgrund einer abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung oder eines gerichtlichen Unterlassungstitels immer wieder vor Probleme. Aufgrund der guten Durchsuchbarkeit des Internets, der regelmäßigen Nutzung diverser Accounts und Portale, sowie die Nutzung von modernen Werbeformen wie Affiliate Netzwerken und bspw. Presseverteilern kann die vorschnelle Abgabe einer Unterlassungserklärung zu einem erheblichen Haftungsrisiko führen.

Der tatsächliche Aufwand, potentiell verletzende Einträge aus dem Internet zu entfernen, ist für Schuldner insbesondere zeitlich aufwendig und im Ergebnis auch haftungsträchtig. Auf der anderen Seite wurde der Marken- bzw. der Wettbewerbsverstoß durch den Schuldner veranlasst, so dass ihn auch positiv die Unterlassungsverpflichtung trifft und nicht den Rechteinhaber. Die interessante rechtliche Frage ist indes, wie weit die Haftung des Unterlassungsschuldners greift. Muss er neben den Einträgen, die er selbst veranlasst hat auch auf z.B. weitere Portale einwirken, deren potentiell rechtsverletzenden Einträge er nicht veranlasst hat.

Guido Aßhoff, LL.M.

DE, Frechen

Partner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz & Fachanwalt für IT-Recht

AßHOFF.Legal

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