Das Schicksal von Zuwendungen enttäuschter (Schwieger-)Eltern
Das Schicksal von Zuwendungen enttäuschter (Schwieger-)Eltern

Das Schicksal von Zuwendungen enttäuschter (Schwieger-)Eltern

Beitrag, Deutsch, 13 Seiten, Familie und Recht FuR

Autor: Dr. Eberhard Jüdt

Erscheinungsdatum: 01.08.2013

Quelle: Familie und Recht (FuR) Heft 8 - August 2013

Seitenangabe: 431-443


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1.            Zur Einstimmung

Eltern schenken in hoffnungsvoll froher Erwartung einer glücklichen Ehe ihres Kindes diesem und/oder ihrem Verlobten oder frisch Vermählten ein unbebautes Grundstück, vielleicht auch, wenn sie besonders vermögend und freigiebig sind, eine Immobilie oder Eigentumswohnung, jedenfalls nicht selten einen größeren Geldbetrag, mit dem sie einen beabsichtigten Hauskauf finanziell unterstützen wollen. Das Kind nimmt eine solche Zuwendung ebenso wie auch sein (künftiger) Ehepartner dankend an und wenn sich die Ehe zu Lebzeiten der Eltern so glücklich wie von ihnen erwartet gestaltet, stellt sich die Frage der Rückforderung nicht, allenfalls die einer Schenkungssteuer, die bei dem eigenen Kind wegen des Freibetrages nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zwar regelmäßig nicht anfällt, jedoch beim Schwiegerkind mit einem Freibetrag i.H.v. nur 20.000 € anfallen kann, wenn dies nicht durch eine besonnene, aus anwaltlichen Gründen vorsorglich empfohlene zeitlich versetzte Beurkundung der „Kettenschenkung“ vermieden wird.

Probleme stellen sich erst dann ein, wenn die Eltern/Schwiegereltern sich in ihrer Erwartungshaltung getäuscht sehen, etwa weil das eigene Kind  in der Folgezeit den gebotenen Dank und Respekt ihnen gegenüber vermissen lässt oder aber – was sehr viel häufiger der Fall ist – der Schwiegersohn oder die Schwiegertochter sich von dem anderen Ehepartner trennt, freilich aus Sicht der schenkenden Schwiegereltern nie aus dem eigenen Kind zurechenbaren Gründen.

Der Konflikt ist vorprogrammiert: Die Schwiegereltern wünschen das jedenfalls dem Schwiegerkind Zugewandte wieder zurück zu erhalten, zumindest insoweit, als der Grund für das „Weiter-Behalten-Dürfen“, nämlich der dauerhafte Bestand der Ehe, weggefallen ist.

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