Der Tritt ins Gesäß eines Arbeitnehmers ist keine betriebliche Tätigkeit
Der Tritt ins Gesäß eines Arbeitnehmers ist keine betriebliche Tätigkeit

Der Tritt ins Gesäß eines Arbeitnehmers ist keine betriebliche Tätigkeit

Beitrag, Deutsch

Autor: Prof. Dr. Arnd Diringer

Erscheinungsdatum: 29.03.2018

Quelle: Expertenforum Arbeitsrecht


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Der Tritt ins Gesäß eines Arbeitnehmers ist keine betriebliche Tätigkeit

Auszug:
„Wer mit einem Sicherheitsschuh (mit Stahlkappen) gegen einen anderen tritt, handelt zumindest fahrlässig. Die Verletzungsgefahr ist vorhersehbar. Die Verletzung ist vermeidbar.“ Das hat das LAG Düsseldorf (Urteil vom 27.5.1998, 12 (18) Sa 196/98) festgestellt. 

Hinweis:
Der Beitrag ist kostenfrei im Internet verfügbar (Bezugsquelle anklicken).

Prof. Dr. Arnd Diringer

DE, Illingen (Württemberg)

Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht der Hochschule Ludwigsburg

Hochschule Ludwigsburg Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg University of Applied Sciences

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