Die Geister, die ich rief
Die Geister, die ich rief

Die Geister, die ich rief

Website-Gestaltung und Urheberrecht

Beitrag, Deutsch, 4 Seiten, AiB-Verlag

Autor: Jan A. Strunk

Erscheinungsdatum: 2004

Quelle: Computer Fachwissen - Zeitschrift für Betriebs- und Personalräte zu EDV-Einsatz, Mitbestimmung und Datenschutz; Ausgabe Januar 2004

Seitenangabe: 27-30


Aufrufe gesamt: 954, letzte 30 Tage: 4

Kontakt

Verlag

AiB-Verlag

Telefon: +49-69-133077-610

Telefax: +49-69-133077-615

Preis: Kostenlos

PDF herunterladen

Textauszug:
------------------------------------

Die Erstellung von Websites erfordert regelmäßig eine sorgfältige vorherige (!) Auseinandersetzung mit dem Urheberrecht. Jedenfalls dann, wenn man sich vor einem etwaigen bösen späteren Erwachen schützen will.

Der allgemeingültige Grundsatz im Zusammenhang mit der Nutzung fremder Werke lautet nicht: „Erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist“. Umgekehrt wird ein Schuh daraus – es gilt: „Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten!“

Im Regelfall muß derjenige vorher gefragt werden, dessen Werk man nutzen will und sofern keine abweichende Vereinbarung besteht, ist jede Nutzung auch zu vergüten.
Auf die gesetzlich normierten Ausnahmen von diesen Grundsätzen wird in einem späteren Beitrag dieser Reihe noch gesondert einzugehen sein.

Der Alltag sieht indes anders aus: Häufig genug werden beim semiprofessionellen (aber oft genug selbst beim professionellen) „Seitenbauen“ ohne größeres Unrechtsbewußtsein Werke Anderer ohne Genehmigung - geschweige denn Bezahlung - verwendet und / oder verändert.

Da werden munter fremde Texte oder auch Fotos digitalisiert oder einfach von anderen Seiten kopiert und in die eigene Web-Präsenz integriert, fremde Grafiken übernommen, oft auch umgestaltet oder etwa Downloads von fremden Dateien ermöglicht, ohne jegliche Prüfung, ob man hierzu überhaupt berechtigt ist. Das kann – abgesehen von persönlichen, ggf. auch strafrechtlichen Sanktionen - ungünstigenfalls recht teuer werden.

Auch ist selbst für den etwas „problemsensibleren“ Laien die Rechtslage nicht in jedem Fall so eindeutig klar, wie im Fall eines „Bilderklaus“:
Oder wäre beispielsweise jedem Leser das Problem bewußt gewesen, daß im Hinblick auf den Fachbeitrag des Professors möglicherweise dessen Einverständnis allein nicht ausreichend ist, da hier mit dem Fachverlag ein Dritter beteiligt ist, dem die entsprechenden ausschließlichen Verwertungsrechte an den Beiträgen zustehen könnten?

Hinzu kommen zwei weitere Aspekte, die häufig übersehen werden:

  • Die Entstehung des Urheberrechts für ein Werk ist nicht an formelle Voraussetzungen, wie etwa den aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis bekannten Copyright-Vermerk („© 2003 by J. A. Strunk – all rights reserved“ o.ä.) gebunden.
Ein ausdrücklicher Urheberrechtsvermerk auf einem Werk ist nach deutschem Recht daher nicht konstitutiv. Rechtliche Bedeutung kommt der Benennung des Urhebers im Werk allerdings dann zu, wenn es um den Nachweis der Urheberschaft geht: Gem. § 10 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gilt derjenige bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber, der im bzw. auf dem Werk als Urheber bezeichnet ist.

  • Und: Der urheberrechtliche Schutz beginnt unabhängig von der Veröffentlichung (§ 6 Abs. 1 UrhG) oder dem Erscheinen des Werkes (§ 6 Abs. 2 UrhG) bereits mit der Schöpfung des Werkes und endet regelmäßig erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei Werken, die von mehreren (Mit-)Urhebern geschaffen sind, berechnet sich die Frist nach dem Tode des Längstlebenden (§ 65 Abs. 1 UrhG).

Es gibt hier – anders als etwa im Bürgerlichen Gesetzbuch – übrigens auch keinen Schutz des guten Glaubens. Rechte können nur dann wirksam erworben werden, wenn der Rechte-Einräumer auch tatsächlich hierzu berechtigt ist. Wer objektiv die Urheberrechte eines anderen verletzt, haftet also grundsätzlich dafür, selbst wenn dies in der möglicherweise berechtigten Annahme geschah, zur Nutzung berechtigt zu sein.

Grund genug daher, sich unter dem Eindruck der Eingangsbeispiele einmal näher anzusehen, was durch das Urheberrecht eigentlich geschützt ist, für wen es geschützt ist und welche rechtlichen Konsequenzen demjenigen drohen, der unberechtigt auf fremdes Material zurückgreift.

Jan A. Strunk

DE, Flensburg

Rechtsanwalt

RAFAS ::: Fachanwaltskanzlei

Publikationen: 9

Veranstaltungen: 1

Aufrufe seit 09/2004: 4126
Aufrufe letzte 30 Tage: 4