Die Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten der GbR
Die Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten der GbR

Die Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten der GbR

Beitrag, Deutsch, Eine Seite, garben schlüter schützler & reiss

Autor: Jörg Garben

Erscheinungsdatum: 01.02.2003

Quelle: Unternehmerrundbrief 2/2003

Seitenangabe: 3


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Fazit des Beitrages: Bei Eintritt in eine GbR sollte ausdrücklich vereinbart werden, dass der eintretende Gesellschafter nicht für bereits bestehende Verbindlichkeiten haftet. Eine solche Vereinbarung gilt jedoch nur im Innenverhältnis. D.h., dass zwar Altgläubiger weiterhin auch gegen den Neugesellschafter persönlich vorgehen können, dieser durch die Haftungsvereinbarung jedoch einen Ausgleichsanspruch gegen seine Mitgesellschafter erworben hat. Bei Eintritt in eine GbR sollte u.a. geprüft werden, inwieweit Altverbindlichkeiten der Gesellschaft bestehen (due diligence).

Jörg Garben

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