Die Künstlersozialabgabe...
Die Künstlersozialabgabe...

Die Künstlersozialabgabe...

...eine Zeitbombe mit Sprengkraft

Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, Blickpunkt Dienstleistung

Autor: Klaus Spazier

Erscheinungsdatum: 08.07.2008

Seitenangabe: 1-2


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Die Künstlersozialabgabe...
eine Zeitbombe mit Sprengkraft

Künstler – eine Spezies die in früheren Zeiten in ihrer überwiegenden Mehrheit dem Staat, wie man so schön sagt, „auf der Tasche lagen“. Keine Rentenversicherung, keine Krankenversicherung, schlicht weg, eine kostspielige Katastrophe.

In solchen Fällen weiß sich ein Staat natürlich zu helfen. Um Kosten zu sparen, führt man eben eine Versicherungspflicht ein um Sozialversicherungskosten für selbstständige Künstler und Publizisten von Dritten abkassieren zu können. Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gibt es nun seit 1983. In der Künstlersozialkasse sind alle Kreativen sozial abgesichert. Finanziert wird dies durch Abgaben von Unternehmen, Gemeinden und Vereinen, die Werke und Leistungen selbstständiger Künstler für sich nutzen.

Sie werden nun sagen „das betrifft mich nicht“. Diese Aussage ist mit Sicherheit falsch. Anders als weitläufig angenommen, kann man davon ausgehen, dass nahezu alle 3,6 Mio. Betriebe in Deutschland abgabepflichtig sind.

Ein Problem stellt die Definition des Begriffes „Künstler“ dar. Auch der Bund der Steuerzahler stellt fest, dass das Gesetz diesen Punkt zu großzügig auslegt. Nicht nur Bildermaler, Publizisten und Schauspieler werden unter diesem Begriff eingeordnet. Da gestalterischer Spielraum bei einer Tätigkeit bereits ausreicht, sollte man sich laut BdSt nicht wundern, wenn künftig auch z.B. Friseure, Gärtner oder auch Maurer und Fliesenleger, die bei der Verarbeitung ihrer Steine und Plättchen einen gewissen Gestaltungsspielraum haben, als Künstler angesehen werden.

Maßnahmen des Gesetzgebers

Jetzt aktuell hat der Gesetzgeber alle 3600 Betriebsprüfer der deutschen Rentenversicherung beauftragt, zu recherchieren und Nachzahlungen einzufordern. Schritt für Schritt werden seit dem 01.07.2007 rund 3,6 Mio. Betriebe schriftlich aufgefordert, versäumte Zahlungen aus den letzten fünf Jahren nachzumelden. Sollte ein Betrieb dieser Aufforderung nicht innerhalb von vier Wochen nachkommen, drohen Bußgelder und Nachzahlungen auf Schätzbasis von bis zu 50.000 Euro. Unser Rat: Sollten Sie eine solche Aufforderung erhalten, reagieren Sie sofort!

Fazit

Haben Sie in den letzten fünf Jahren
· ... Künstler bei Betriebsfeiern engagiert (darstellende Kunst, Musik)
· ... Werbefilme für Fernsehen und Kino produzieren lassen
· ... freie Werbeagenturen für sich arbeiten lassen (Texte, Broschüren, Logos usw.)
· ... Fotografen beauftragt
· ... Webdesigner mit Ihrem Internetauftritt beauftragt
· ... Bilder von Künstlern für Ihre Büroräume gekauft
· ... Ihre Firmenautos kunstvoll mit Werbung versehen lassen
· usw., usw., usw.

Wenn einer der vorgenannten Punkte zutrifft oder zumindest Punkte, die in diese Richtung gehen, dann sind ca. fünf Prozent des angefallenen Honorars an die Künstlersozialkasse abzuführen. Laut KSVG sind Sie selbst dafür verantwortlich, eine eventuelle Abgabepflicht an die KSK zu melden. Ist eine Abgabe zu zahlen, wird dies über monatliche Vorauszahlungen geregelt. Bis zum 31. März des Folgejahres ist über das abgelaufene Jahr eine Meldung zu erstatten. Daraufhin erstellt die KSK nach Ihren Angaben einen Bescheid.

Bei anstehenden Betriebsprüfungen sind Sie als Unternehmer verpflichtet, alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die mit den beschriebenen Transaktionen zutun haben, vorzuweisen und Auskunft zu erteilen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Autor dieses Berichtes.

Klaus Spazier
inprogress – Service für Zeitarbeit
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Klaus Spazier

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