Spanische Kapitalgesellschaften sind nach dem monistischen System strukturiert, das heißt, ihre Verwaltung und Vertretung obliegen einem Organ. Ein dem deutschen Aufsichtsrat vergleichbares Kontrollorgan ist im spanischen Gesellschaftsrecht nicht vorgesehen. Eine Ausnahme gilt seit kurzem (November 2005) für in Spanien beheimatete europäische Aktiengesellschaften. Diese können für das dualistische System optieren. In diesem Falle tritt neben das Verwaltungsorgan (Dirección) der dem deutschen Aufsichtsrat vergleichbare Consejo de Control ( §§ 329 ff Ley de Sociedades Anónimas, L.S.A).