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Die goldene Regel beim Strafverfahren und weitere Tipps

Ein Bestandteil unserer Rechtsordnung ist das Strafrecht -  hier wird ein strafrechtlicher Tatbestand in einem Strafverfahren festgestellt. Ergibt sich aufgrund der Hauptverhandlung, dass eine angeklagte Person schuldig ist, setzt der Richter am Ende des Strafverfahrens die Sanktionen fest.

  • Der folgende Text informiert darüber, wann ein Strafverfahren eröffnet wird, wie es abläuft und wie sich eine beschuldigte Person verhält, wenn gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wird.

Wann wird ein Strafverfahren eröffnet?

Jedes Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Hierzu erlässt die Ermittlungsbehörde - dies ist in der Regel die Staatsanwaltschaft - gegen eine Person einen Strafbefehl, wenn ein Anfangsverdacht besteht. Dieser Anfangsverdacht hat seine Ursache, z. B. in einer Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft kann aber auch von sich aus ein Ermittlungsverfahren einleiten.

Der Ablauf eines Strafverfahrens

In dem Ermittlungsverfahren prüfen die Ermittlungsbehörden - neben der Staatsanwaltschaft wird auch die Polizei tätig - ob aus dem Anfangsverdacht ein hinreichender Tatverdacht wird. Hierzu werden Beweise gesammelt und Zeugen befragt. Damit eine beschuldigte Person sich gegen die erhobenen Vorwürfe zur Wehr setzen kann, besteht das Recht auf eine strafrechtliche Verteidigung. Strafverteidiger Kolivas steht dem Angeklagten ab dem Ermittlungsverfahren mit Rat und Tat zur Seite.

Verfolgt die Staatsanwaltschaft den Verdacht gegen die beschuldigte Person weiter, leitet es ein Zwischenverfahrenein. Hierzu wird eine Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht eingereicht. Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft gerechtfertigt ist, wird eine Hauptverhandlung festgesetzt. Diese endet in der Regel mit einem Urteil, gegen das die verurteilte Person mithilfe des Strafverteidigers Berufung oder Revision einlegen kann. Von diesem Recht kann aber auch die Staatsanwaltschaft Gebrauch machen. Ein fachkundiger Strafverteidiger berät seinen Klienten umfassend und findet die optimale Lösung, um ihn bestmöglich zu verteidigen.

Die goldene Regel bei der Eröffnung eines Strafverfahrens

Ein guter Strafverteidiger rät seinem Klienten, in einem Strafverfahren zu schweigen. Das Gesprächsangebot der Polizei darf nicht angenommen werden. Stattdessen sollte die beschuldigte Person darauf bestehen, dass ihr unverzüglich ein strafrechtskundiger Verteidiger zur Seite gestellt wird.

Neben dieser goldenen Regel kennt ein professioneller Strafverteidiger noch diese Verhaltensregeln:

  • Bei der Vorladung zur polizeilichen Vernehmung besteht keine Erscheinungs- oder Aussagepflicht. Deshalb muss dieser Termin nicht wahrgenommen werden. Auch auf eine Absage des Termins sollte eine beschuldigte Person aber lieber nicht verzichtenStattdessen sollte umgehend ein Strafverteidigerkonsultiert werden. Dieser rät, was zu tun ist und leitet die nächsten Schritte ein.
  • Steht die Polizei mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor der Tür, kann sie das Recht auf eine Wohnungsdurchsuchung durchsetzen. Die beschuldigte Person brauch aber auch hier keine Auskünfte zu den vorgeworfenen Anklagepunkten zu machen. Einzig die Angaben zur eigenen Person sind notwendig. Im Übrigen kann auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Anschließend erfolgt der Anruf bei dem Strafverteidiger.
  • Die Familienmitglieder einer beschuldigten Person können bei einer Wohnungsdurchsuchung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Dies bedeutet, dass sie keine Angaben - z. B. zum Alibi - machen, die die beschuldigte Person noch weiter belasten könnten.

Empfehlenswert ist es, eine neutrale Person bei der Wohnungsdurchsuchung hinzuziehen. Diese kann in der Hauptverhandlung als Zeuge zugunsten der beschuldigten Person aussagen.

Werden bei der Wohnungsdurchsuchung Gegenstände beschlagnahmt, wird hierüber ein Durchsuchungsprotokoll angefertigt. Für die beschuldigte Person besteht keine Verpflichtung, dies zu unterschreiben.

Auch bei einer Verhaftung kann die beschuldigte Person ihr Recht auf einen Strafverteidiger durchsetzen und von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Deshalb gilt auch hier: Außer den Angaben zur Person werden keine weiteren Angaben gemacht.