Dreiwochenfrist auch für die Klage wegen Vertretungsmängeln der Kündigung
Dreiwochenfrist auch für die Klage wegen Vertretungsmängeln der Kündigung

Dreiwochenfrist auch für die Klage wegen Vertretungsmängeln der Kündigung

Bedenken gegen die Neuregelung der §§ 4, 7 KSchG

Beitrag, Deutsch, 3 Seiten, DER BETRIEB

Autor: Dr. Bernhard Ulrici

Erscheinungsdatum: 2004

Quelle: DB - DER BETRIEB

Seitenangabe: 250-252


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Zum 01.01.2004 wurde das KSchG dahingehend reformiert, dass grds. - mit Ausnahme eines Mangels der Schriftform - alle Unwirksamkeitsgründe einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung innerhalb von drei Wochen mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden müssen. Wird diese Frist versäumt, wird unwiderleglich die Wirksamkeit der Kündigung vermutet. Der Gesetzgeber wollte hierdurch die Rechtssicherheit stärken und schnell für klare Verhältnisse sorgen. Bereits unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Regelung weist der Beitrag darauf hin, dass die Neuregelung Friktionen im Bereich von Mängeln der Vertretungsmacht bewirkt. Er zeigt auf, dass derartige Mängel auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht werden können. Diese Ansicht hat inzwischen Eingang in die wichtigsten Kommentierungen zum Kündigungsschutzrecht gefunden.

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