Beitrag, Deutsch, 120 Seiten, infodienst GmbH
Autor: Gerhard Thiel
Herausgeber / Co-Autor: Verein GGG
Erscheinungsdatum: 2013
Auflage: 0.8
Quelle: GGG
Seitenangabe: 1-120
Aufrufe gesamt: 337, letzte 30 Tage: 6
Verlag
infodienst GmbH infodienst informations u. Dienstleistungsges. mbH
Telefon: +49-171-6558545
Telefax: +49-6034-92301
Preis: 9,99 €
Bezugsquelle:
Infodienst unterstützt Sie beim Umstieg auf e-Bilanz & SEPA; Bestandskunden werden über ein Update mit der SEPA-Funkionalität ausgerüstet.
Unternehmen müssen bei der Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften in Euro bestimmte technische Anforderungen einhalten:
Unternehmen müssen bis zum 1. Februar 2014 die nach der SEPA-Verordnung erforderlichen technischen Umstellungen vornehmen (z.B. Verwendung der IBAN und des ISO 20022 XML Formats bei elektronischer Einlieferung). Dadurch wird eine durchgängige vollautomatisierte Verarbeitung des Zahlungsprozesses ermöglicht, bei dem keine erneute Dateneingabe oder manuelle Eingriffe notwendig sind.
Nach dem 1. Februar 2014 ist die IBAN (International Bank Account Number, internationale Bankkontonummer) der Identifikator für Zahlungskonten für inländische und grenzüberschreitende Überweisungen und Lastschriften in Euro im Euro-Raum und ersetzt somit die nationale Kontokennung (BBAN, in Deutschland die althergebrachte Kontonummer und Bankleitzahl).
Nach dem 1. Februar 2014 ist das XML-Nachrichtenformat des ISO 20022 Standards für einzelne veranlasste oder erhaltene Überweisungen und Lastschriften in Euro zu verwenden, wenn diese gebündelt übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten können Unternehmen von der verpflichtenden Nutzung des Nachrichtenformats bis zum 1. Februar 2016 freistellen. In Deutschland wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht. Durch die Einführung des XML-Standards wird SEPA die heutige Vielfalt an nationalen Zahlungsverkehrsformaten eliminieren. Unternehmen, die in mehreren Ländern tätig sind, können dadurch ihren Aufwand für Formatpflege und Systemverwaltung deutlich reduzieren.
Bestimmte Datenelemente sind obligatorisch in der gesamten Zahlungskette (z.B. Zahler – Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienstleister des Zahlers – Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, Zahlungsempfänger – Zahlungsdienstleister).
Nach dem 1. Februar 2014 für Inlandszahlungen und nach dem 1. Februar 2016 für grenzüberschreitende Zahlungen sind Zahlungsdienstnutzer nicht verpflichtet, den BIC des Zahlungsdienstleisters eines Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters eines Zahlungsempfängers anzugeben.
Unternehmen können den Euro-Zahlungsverkehr über ein einziges Konto abwickeln und ihren im europäischen Ausland ansässigen Kundinnen und Kunden beispielsweise die Bezahlung per SEPA-Lastschrift ermöglichen. Die SEPA-Verordnung schreibt vor, dass ein Zahlungsdienstleister eines Zahlungsempfängers im Euro-Raum, der für eine Inlandsüberweisung gemäß einem Zahlverfahren erreichbar ist, in Einklang mit den Bestimmungen eines unionsweiten Zahlverfahrens seit Inkrafttreten der SEPA-Verordnung am 31. März 2012 auch für Überweisungen erreichbar sein muss, die von einem Zahler über einen in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ausgelöst werden. Bei Inlandslastschriften gilt diese Erreichbarkeitsverpflichtung für den Zahlungsdienstleister eines Zahlers, sofern dieses Zahlverfahren für den Zahler verfügbar ist. Für Zahlungsdienstleister aus Nicht-Euromitgliedstaaten gilt diese Erreichbarkeitsvorschrift erst ab 31. Oktober 2016. Eine verpflichtende Erreichbarkeit für die SEPA-Firmenlastschrift besteht nicht.
Für grenzüberschreitende Euro-Zahlungen müssen die gleichen Entgelte erhoben werden wie für entsprechende inländische Euro-Zahlungen. Die dafür bis zum Inkrafttreten der SEPA-Verordnung am 31. März 2012 geltende Grenze von bis zu 50 000 Euro entfällt.
Unternehmen müssen bei neuen Vertragsabschlüssen nach dem 1. Februar 2014 SEPA-Mandate verwenden. Die SEPA-Verordnung stellt sicher, dass ein vor dem 1. Februar 2014 gültiges Mandat eines Zahlungsempfängers zur Einziehung wiederkehrender Lastschriften im Rahmen eines Altzahlverfahrens nach diesem Datum gültig bleibt und als Zustimmung des Zahlers gegenüber seinem Zahlungsdienstleister gilt, die vom betreffenden Zahlungsempfänger eingezogenen wiederkehrenden Lastschriften gemäß der SEPA-Verordnung auszuführen, sofern keine nationalen Rechtsvorschriften oder Kundenvereinbarungen über die weitere Gültigkeit der Lastschriftmandate existieren. In Deutschland ist durch eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zahlungsdienstleister sichergestellt, dass bestehende deutsche Einzugsermächtigungen ab dem 9. Juli 2012 auch für Einzüge im SEPA-Basislastschriftverfahren genutzt werden können. Es ist also nicht nötig, für die SEPA-Basislastschrift neue Mandate einzuholen – es sei denn, dass noch gar keine Einzugsermächtigung vorliegt (wie z.B. bei Neukundinnen und Neukunden).
Die AGB-Änderungen erfassen die im Abbuchungsauftragsverfahren erteilten Abbuchungsaufträge nicht.
Die Verwendung bereits erteilter Einzugsermächtigungen im nationalen Lastschriftverfahren in dem neuen europäischen Verfahren ist gesichert. Lange Zeit war ungeklärt, wie die für das deutsche Einzugsermächtigungslastschriftverfahren bereits erteilten Einzugsermächtigungen auch als SEPA-Lastschriftmandat genutzt werden können. Denn die Einzugsermächtigung enthält lediglich die Weisung des Zahlers an den Zahlungsempfänger und nicht die für das SEPA-Lastschriftmandat zusätzlich notwendige Weisung des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister, die Lastschrift einzulösen. Lastschriftgläubiger hätten daher beim Umstieg auf die SEPA-Lastschrift neue Mandate einholen müssen.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 20. Juli 2010 (XI ZR 236/07) der Kreditwirtschaft einen Weg aufgezeigt, die Nutzung bestehender Einzugsermächtigungen als SEPA-Lastschriftmandat mittels einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Verhältnis zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu bewirken. Die hierfür erforderlichen Änderungen der AGB hatte die Kreditwirtschaft daraufhin in die Wege geleitet; die geänderten Bedingungen traten am 9. Juli 2012 in Kraft.
Zudem sieht die SEPA-Verordnung – sofern keine nationale gesetzliche Regelung oder eine vertragliche Vereinbarung zur Gültigkeit von Lastschriftmandaten besteht – vor, dass bereits erteilte nationale Mandate weiterhin ihre Gültigkeit behalten und dass mit der Ermächtigung des Zahlungsempfängers zum Einzug von Lastschriften zugleich der Zahler seinem Zahlungsdienstleister die Zustimmung erteilt, die eingezogenen Lastschriften einzulösen.
Somit ist die Grundlage für eine rechtssichere Nutzung bestehender Einzugsermächtigungen als SEPA-Lastschriftmandat geschaffen und für den Umstieg auf die SEPA-Verfahren in Deutschland eine wichtige Hürde genommen. Hiermit dürften die Bedenken bedeutender Nutzer der Lastschrift (z. B. Versicherungen, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage) ausgeräumt sein.
Die AGB-Änderungen erfassen die im Abbuchungsauftragsverfahren erteilten Abbuchungsaufträge nicht.
###
Neuer Termin:
Fundraisingtag München
13.2.2014, UniCredit Bank AG, HVB Forum München
Fachthemen:
Die SEPA-Basis-Lastschrift hat folgende wesentlichen Charakteristiken:
DE, Bad Nauheim
infodienst GmbH infodienst informations u. Dienstleistungsges. mbH
Publikationen: 2
Veranstaltungen: 4
Aufrufe seit 03/2006: 3463
Aufrufe letzte 30 Tage: 7